Um eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung abhalten zu können, bedarf es zunächst einmal einer Tagesordnung. Sie ist deswegen so wichtig, weil in ihr unter anderem diejenigen Themen stehen, die einen Beschluss zur Folge haben. Und damit sich jeder Teilnehmer schon vor einer Sitzung mit dem Für und Wider dieser Themen beschäftigen kann, sollte er auch die Möglichkeit haben, sich darauf vorzubereiten. Das geht aber nur, wenn er die Tagespunkte vorher kennt. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung erst während der Sitzung kann daher nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Betriebsratsmitglieder vorgenommen werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.4.2005 - 7 ABR 44/04)
Damit die Betriebsräte während einer Sitzung rechtmäßige Beschlüsse fassen können, gibt es schon bei Einberufung der Sitzungen einige Regeln, auf deren Einhaltung der Betriebsratsvorsitzende, bzw. sein Stellvertreter achten sollten (§ 29 BetrVG):
- Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen ein, dass heißt, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
- Der Arbeitgeber muss vor einer Sitzung über deren Zeitpunkt benachrichtigt werden (§ 30 Satz 3 BetrVG).
- Im Allgemeinen wird die Betriebsratssitzung in regelmäßigen Abständen (alle zwei Wochen ist meist angemessen) abgehalten. In diesem Fall muss nicht gesondert eingeladen werden (wohl aber für jedes Mal eine Tagesordnung festgelegt und mitgeteilt werden). Und auch der Arbeitgeber muss dann nicht jedes Mal extra benachrichtigt werden.
- Stehen besondere Gründe, wie z.B. Kündigungen oder Betriebsänderungen ins Haus, kann der Betriebsratsvorsitzende jederzeit zu außerordentlichen Sitzungen einladen.
- Auch wenn ein Viertel aller Betriebsräte oder der Arbeitgeber eine Sitzung beantragen, ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, einen Termin festzusetzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG).
Auch zu den Sitzungen selbst gibt es einiges Wissenswertes, das in Paragraph 30 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 30 BetrVG) geregelt ist:
- Es klingt einleuchtend, dass Betriebsratssitzungen in der Regel innerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollen (siehe § 30 Satz 1 BetrVG).
- Nach Paragraph 30 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist bei der Festlegung der Termine außerdem auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Stichwort ist hier die „vertrauensvolle Zusammenarbeit", das heißt, der Termin der Betriebsratssitzung sollte den betrieblichen Ablauf so wenig wie möglich stören.
- Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG).
Damit sich die Betriebsratsmitglieder angemessen auf eine Sitzung vorbereiten können, sollten sie die Tagesordnung rechtzeitig vor der Sitzung und so konkret wie möglich erhalten (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Doch "rechtzeitig" ist ein dehnbarer Begriff. Daher hat sich für die meisten Fälle ein Zeitraum zwischen drei Tagen und einer Woche als sinnvoll heraus gestellt. In unvorhergesehenen Eilfällen darf aber auch kurzfristiger eingeladen werden.
Und was bedeutet „konkret"? Was soll zum Beispiel „Personelle Maßnahmen" bedeuten? Für eine Tagesordnung ist das auf jeden Fall zu wenig. Denn worauf soll sich das Betriebratsmitglied vorbereiten? Der Tagesordnungspunkt könnte stattdessen heißen „Beabsichtige Kündigung von Albert Meier (Kundendienst)".
Am Ende jeder Betriebsratssitzung muss eine Niederschrift der Sitzung mit Anwesenheitsprotokoll erfolgen.
Wenn die oben genannten Punkte erfüllt sind, könnte die Betriebsratssitzung eigentlich beginnen. Vorausgesetzt natürlich, dass wir wissen, wer überhaupt zu einer Betriebsratssitzung einlädt, und wer dazu eingeladen werden muss. Aber das steht in dem Artikel „Um Antwort wird gebeten".