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Nachrücken (Betriebsrat)

Begriff

Die Übernahme des Betriebsratsamtes durch ein Ersatzmitglied als Nachfolger für ein ausgeschiedenes Mitglieds des Betriebsrats.

Beschreibung

Anlässe

Ein Ersatzmitglied rückt für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats nach, wenn ein Betriebsratsmitglied

  • sein Amt niederlegt,
  • aus dem Betrieb ausscheidet,
  • nachträglich seine Wählbarkeit verliert z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, Übertritt des Mitglieds in die Freistellungsphase im Rahmen des Blockmodells der Altersteilzeit (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02) oder wegen strafgerichtlicher Verurteilung (§ 8 Abs. 1 BetrVG),
  • durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
  • nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 BetrVG) auf Grund arbeitsgerichtlicher Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit sein Amt verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG).

Ein Nachrücken ist ausgeschlossen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats durch Rücktrittsbeschluss (§ 13 Abs. 2 Nr.3 BetrVG), durch Auflösung des Betriebsrats per Gerichtsbeschluss (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder auf Grund rechtskräftiger Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) endet.

Reihenfolge

Die Reihenfolge der zum Nachrücken in Betracht kommenden Ersatzmitglieder hängt davon ab, ob

  • der Betriebsrat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt?
  • das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit angehört und dieses Geschlecht bei der Wahl nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze erhalten hat (§ 25 Abs. 2 BetrVG)?

Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl der Ersatzmitglieder nach (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und besetzt dieses Geschlecht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze im Betriebsrat, ist das Ersatzmitglied, das diesem Geschlecht angehört und über die höchste Stimmenzahl unter den Ersatzmitgliedern dieses Geschlechts verfügt, zu berücksichtigen. Das gilt so lange, wie Ersatzmitglieder dieses Geschlechts vorhanden sind.

Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied nach, das auf derselben Liste wie das ausscheidende bzw. verhinderte Mitglied hinter den gewählten Mitgliedern nächstplatziert ist (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Ist diese Liste erschöpft, ist das Ersatzmitglied einer anderen Liste zu berücksichtigen, das über die höchste, nicht berücksichtigte Höchstzahl verfügt. Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und besetzt dieses Geschlecht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze im Betriebsrat, so ist das Ersatzmitglied zu berücksichtigen, das diesem Geschlecht angehört und unter den Ersatzmitgliedern auf derselben Liste wie das verhinderte Mitglied nächstplatziert ist. Enthält die Liste, der das verhinderte oder ausscheidende Betriebsratsmitglied angehört, kein Ersatzmitglied des Geschlechts in der Minderheit, kommt das Ersatzmitglied mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl aus einer anderen Listen in Betracht. Das gilt so lange, wie noch Ersatzmitglieder dieses Geschlechts zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 5 Nr. WO). Streitigkeiten über die Reihenfolge des Nachrückens werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden.

Vollwertige Mitgliedschaft

Das Ersatzmitglied tritt ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Betriebsratsmitglieds als vollwertiges Mitglied mit allen, sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den Betriebsrat ein (BAG v. 6. 9. 79 – 1 AZR 548/77). Es übernimmt jedoch nicht auch die Ämter und Funktionen (z. B. Freistellung, Mitglied in einem Ausschuss, Mitglied im Gesamtbetriebsrat), die das ausgeschiedene Mitglied innehatte. Für das Nachrücken muss weder im Betriebsrat ein Beschluss gefasst werden, noch bedarf es einer Annahmeerklärung des jeweiligen Ersatzmitglieds. Lehnt ein Ersatzmitglied es ab, beim Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds (nicht bei zeitweiser Vertretung) an dessen Stelle nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung und es scheidet auch als Ersatzmitglied aus.

Rechtsquellen

§§ 24 u. 25 BetrVG

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