Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Beim Nachrücken übernimmt ein Ersatzmitglied des Betriebsrats die Nachfolge für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglieds des Betriebsratsgremiums. Das passiert z.B. bei Amtsniederlegung oder ausscheiden aus dem Betrieb. Der Nachrücker übernimmt jedoch nicht die Ämter und Funktionen (z. B. Freistellung, Mitglied in einem Ausschuss, Mitglied im Gesamtbetriebsrat) des ausgeschiedenen Mitglieds.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Die Übernahme des Betriebsratsamtes durch ein Ersatzmitglied als Nachfolger für ein ausgeschiedenes Mitglieds des Betriebsrats.
Wann rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach?
Einsichtsrechte für Ersatzmitglieder
Ein Ersatzmitglied rückt für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats nach, wenn ein Betriebsratsmitglied
Ein Nachrücken ist ausgeschlossen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats durch Rücktrittsbeschluss (§ 13 Abs. 2 Nr.3 BetrVG), durch Auflösung des Betriebsrats per Gerichtsbeschluss (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder auf Grund rechtskräftiger Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) endet.
Die Reihenfolge der zum Nachrücken in Betracht kommenden Ersatzmitglieder hängt davon ab, ob
Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl der Ersatzmitglieder nach (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und besetzt dieses Geschlecht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze im Betriebsrat, ist das Ersatzmitglied, das diesem Geschlecht angehört und über die höchste Stimmenzahl unter den Ersatzmitgliedern dieses Geschlechts verfügt, zu berücksichtigen. Das gilt so lange, wie Ersatzmitglieder dieses Geschlechts vorhanden sind.
Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied nach, das auf derselben Liste wie das ausscheidende bzw. verhinderte Mitglied hinter den gewählten Mitgliedern nächstplatziert ist (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Ist diese Liste erschöpft, ist das Ersatzmitglied einer anderen Liste zu berücksichtigen, das über die höchste, nicht berücksichtigte Höchstzahl verfügt. Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und besetzt dieses Geschlecht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze im Betriebsrat, so ist das Ersatzmitglied zu berücksichtigen, das diesem Geschlecht angehört und unter den Ersatzmitgliedern auf derselben Liste wie das verhinderte Mitglied nächstplatziert ist. Enthält die Liste, der das verhinderte oder ausscheidende Betriebsratsmitglied angehört, kein Ersatzmitglied des Geschlechts in der Minderheit, kommt das Ersatzmitglied mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl aus einer anderen Listen in Betracht. Das gilt so lange, wie noch Ersatzmitglieder dieses Geschlechts zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 5 Nr. WO). Streitigkeiten über die Reihenfolge des Nachrückens werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden.
Das Ersatzmitglied tritt ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Betriebsratsmitglieds als vollwertiges Mitglied mit allen, sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den Betriebsrat ein (BAG v. 6. 9. 79 – 1 AZR 548/77). Es übernimmt jedoch nicht auch die Ämter und Funktionen (z. B. Freistellung, Mitglied in einem Ausschuss, Mitglied im Gesamtbetriebsrat), die das ausgeschiedene Mitglied innehatte. Für das Nachrücken muss weder im Betriebsrat ein Beschluss gefasst werden, noch bedarf es einer Annahmeerklärung des jeweiligen Ersatzmitglieds. Lehnt ein Ersatzmitglied es ab, beim Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds (nicht bei zeitweiser Vertretung) an dessen Stelle nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung und es scheidet auch als Ersatzmitglied aus.
§§ 24 u. 25 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter