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Das Nachschieben von Kündigungsgründen bezieht sich auf den Akt, zusätzliche oder neue Gründe für eine Kündigung vorzubringen, die ursprünglich nicht bei der Kündigung angegeben wurden. Dies kann in rechtlichen Kontexten problematisch sein, da es die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Kündigung in Frage stellen kann, insbesondere wenn die neuen Gründe nachträglich hinzugefügt werden, um eine unzureichend begründete Kündigung zu rechtfertigen.
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Im Nachhinein erfolgte Rechtfertigung einer Kündigung durch zusätzliche Begründungen durch den Kündigenden.
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Ab. 1 S. 21 u. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (Grundsatz der subjektiven Determinierung, BAG v. 16.9.2004 - 2 AZR 511/03). Der Betriebsrat hat Gelegenheit, sich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu der Kündigungsabsicht zu äußern (§ 102 Abs. 2 BetrVG).
Die Anhörung des Betriebsrats dient in erster Linie dem Zweck, ihm Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen (BAG v. 16.9.2004 - 2 AZR 511/03). Diesem Zweck widerspricht es, dass sich der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess auf Kündigungsgründe berufen kann, die seinen Kündigungsentschluss mit beeinflusst haben, dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung aber nicht mitgeteilt wurden. Daher können Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekanntgeworden sind, im Kündigungsschutzprozess nur dann nachgeschoben und berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat in einem nachträglichen Anhörungsverfahren darüber informiert hat (BAG v. 11.4.1985 - 2 AZR 239/84). Gleiches gilt für Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren. Sie können zwar im Kündigungsschutzprozess uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden waren. Ob sie im Kündigungsschutzprozess verwertet werden können, hängt davon ab, ob der Betriebsrat dazu angehört wurde (BAG v. 6.9.2007 - 2 AZR 264/06).
Anders verhält es sich mit nachgeschobenen Tatsachen zu den vorher genannten Gründen die ohne wesentliche Veränderung des Kündigungssachverhaltes lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe dienen. Sie sind auch ohne erneute vorherige Anhörung des Betriebsrats im Kündigungsschutzpross zu berücksichtigen (BAG v. 11.4.1985 - 2 AZR 239/84).
§ 102 Abs. 1 BetrVG
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