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Eine Namensliste bei einer Betriebsänderung bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, in der die Namen der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die betriebsbedingt gekündigt werden sollen. Diese Liste wird im Rahmen eines Interessenausgleichs erstellt, um die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter transparent zu gestalten und möglicherweise alternative Lösungen zu diskutieren, um die Auswirkungen der Betriebsänderung auf die Belegschaft abzumildern.
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Die im Falle einer Betriebsänderung in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Aufstellung der Namen von Arbeitnehmern, die betriebsbedingt gekündigt werden sollen.
Arbeitgeber und Betriebsrat können sich beim Abschluss eines Interessenausgleichs anlässlich einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) auf die Namen der Arbeitnehmer einigen, denen gekündigt werden soll. Besteht eine solche Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigung der darin aufgeführten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 1 Abs. 5 S. 1 u. 2 KSchG). Eine soziale Auswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG v. 21.9.2006 – 2 AZR 284/06). Die Vermutungsregelung, wonach die Kündigung der in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, entfällt, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 S. 3 KSchG). Das ist z. B. der Fall, wenn sich der Arbeitgeber zwischen Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der Kündigung entschlossen hat eine andere Betriebsänderung, als im Interessenausgleich vereinbart wurde, oder überhaupt keine durchzuführen. Die Verwendung von Namenlisten ist auch bei Änderungskündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung zulässig (BAG v. 19.6.2007 - 2 AZR 304/06).
Besteht eine ordnungsgemäß erstellte Namensliste, kehrt sich die Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers für die sozial gerechtfertigte Kündigung (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) um. Nunmehr muss nicht der Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklagen die Tatsachen beweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Kündigung rechtfertigen, sondern der gekündigte Arbeitnehmer muss die durch die Namensliste begründete Vermutung widerlegen.
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Weder Betriebsrat noch Arbeitgeber können die anderen Betriebsparteien zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste zwingen. Wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, sind bei der Auswahl der darin aufzunehmendem Arbeitnehmer die Vorschriften für die Sozialauswahl bei Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Die Auswahl kann in Form einer Punktetabelle erfolgen. (§ 1 Abs. 4 KSchG). Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien (§ 1 Abs. 4 KSchG) später oder zeitgleich z. B. bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste (BAG v. 24.10.2013 - 6 AZR 854/11).
Die namentliche Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer muss in dem Interessenausgleich erfolgen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis genügen (§§ 125, 126 BGB). Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist. Eine einheitliche Urkunde liegt unzweifelhaft vor, wenn sowohl Interessenausgleich als auch Namensliste unterschrieben und von Anfang an körperlich miteinander verbunden sind. Eine einheitliche Urkunde kann aber selbst dann vorliegen, wenn die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt worden ist. Voraussetzung ist, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste ebenso wie zuvor der Interessenausgleich von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (BAG v. 12.5.2010 – 2 AZR 551/08).
Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung (§ 102 BetrVG) des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich. Sie unterliegt auch keinen erleichterten Anforderungen. Der Arbeitgeber kann sie mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nicht erneut mitgeteilt zu werden BAG v. 20.5.1999 - 2 AZR 532/98).
Der Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats zur Anzeige des Arbeitgebers im Fall von Massenentlassungen (§ 1 Abs. 5 S. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
§ 1 Abs. 5 KSchG
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