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Nichtöffentlichkeit

Nichtöffentlichkeit

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Nichtöffentlichkeit im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit bedeutet, dass die Teilnehmerkreise von Sitzungen oder Versammlungen des Betriebsrats auf die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Personen beschränkt sind. Nur die Mitglieder des Betriebsrats und ggf. weitere im Gesetz genannte Personen haben Zugang zu nichtöffentlichen Betriebsratssitzungen, um vertrauliche Angelegenheiten zu behandeln und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu vertreten.

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Begriff

Beschränkung des Kreises der an Sitzungen oder Versammlungen auf die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Teilnehmer.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Sitzungen

Nicht öffentlich sind Sitzungen

Soweit erforderlich, können der Betriebsrat, der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat und deren Ausschüsse Auskunftspersonen und Sachverständige zur Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Arbeitnehmer des Betriebs, die als Betroffene im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Anhörung vor Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung nach § 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG), als Beschwerdeführer (§ 85 Abs. 1) oder im Rahmen des Vorschlagsrechts (§ 86a BetrVG) vom Betriebsrat angehört werden, können zeitweise anwesend sein. Zulässig ist es auch, eine Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers an der Sitzung teilnehmen zu lassen.

Betriebs- und Betriebsräteversammlungen

Betriebsversammlungen sind ebenfalls nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist nicht verletzt, wenn aus sachlichen Gründen und im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung auch andere Personen als die Arbeitnehmer des Betriebs und die anderen im Gesetz ausdrücklich genannten Personen teilnehmen (BAG v. 13.9.1977 - 1 ABR 67/75). Ihre Teilnahme erfordert eine entsprechende Einladung. Entsprechendes gilt für Abteilungs- und Betriebsräteversammlungen (§ 53 Abs. 3 BetrVG). Diese Verbotsnorm ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag, noch durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Der Betriebsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das generelle Teilnahmerecht in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) regeln (BAG v. 28.2.1990 – 7 ABR 22/89).

Rechtsquellen

§§ 30 S. 4, 42 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 1, 53 Abs. 3, 59 Abs. 1, 108 Abs. 1 u. 2 BetrVG

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