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Die OT-Mitgliedschaft (Ohne-Tarifbindung-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband bezieht sich auf die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Arbeitgeberverband, ohne jedoch an einen Verbandstarifvertrag gebunden zu sein. In solchen Fällen ist das Unternehmen nicht an die tariflichen Regelungen des Verbandes gebunden und kann individuelle Arbeitsbedingungen mit seinen Mitarbeitern vereinbaren, ist jedoch weiterhin Teil des Arbeitgeberverbandes und kann von den sonstigen Leistungen und Vertretungsmöglichkeiten des Verbandes profitieren.
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Zulässigkeit der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Verbandstarifbindung.
Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) vorsehen. Den Verbandsmitgliedern steht die Wahl zwischen Voll- und OT-Mitgliedschaft frei. Auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Arbeitgeberverbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung frei zu bestimmen. Ein Arbeitgeber ist nach seinem Wechsle von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft an die vom Arbeitgeberverband geschlossen Tarifverträge kraft Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Anschließend wirken sie nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im Stadium der Nachbindung gelten soll, ist grundsätzlich keine „andere Abmachung“ in diesem Sinne (BAG v. 1.7.2009 - 4 AZR 261/08).
Der Wechsel eines Mitglieds des Arbeitgeberverbandes in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung setzt voraus, dass eine rechtswirksame Satzungsgrundlage zum Zeitpunkt ihrer Begründung besteht (BAG v. 26.8.2009 - 4 AZR 294/08). Die Verbandssatzung muss die Mitglieder ohne Tarifbindung nicht lediglich aus der Rechtsfolge der Tarifbindung entlassen. Sie muss darüber hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist unzulässig. Diese dürfen daher
Zudem sind sie von Abstimmungen auszuschließen, in denen die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden. OT-Mitgliedern stehen allerdings die allgemeinen Mitwirkungsrechte eines „gewöhnlichen“ Vereinsmitglieds zu, die keinen originären Bezug zur Tarifpolitik des Verbands haben. Die Beteiligung an der Erörterung tarifpolitischer Fragen mit beratender Stimme ist ebenfalls unbedenklich (BAG v. 19.6.2012 - 1 AZR 775/10).
Da die Arbeitgeberverbände als Träger der Koalitionsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich sind, sind dem kurzfristigen Wechsel eines Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft allerdings tarifrechtliche Grenzen gezogen. Ein satzungsmäßig wirksamer Wechsel eines Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist daher tarifrechtlich unwirksam, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt ist und der konkrete Wechsel des Mitgliedes für die an der Verhandlung beteiligte Gewerkschaft nicht vor dem endgültigen Tarifabschluss erkennbar war. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt. Die Gewerkschaft muss in die Lage versetzt werden, auf den Statuswechsel des Verbandsmitglieds mit Wirkung für den vor dem Abschluss stehenden Tarifvertrag zu reagieren (BAG v. 4.6.2008 - 4 AZR 419/07). Wechselt ein Unternehmen innerhalb eines Arbeitgeberverbands während laufender Tarifverhandlungen wirksam von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft, kann die Gewerkschaft grundsätzlich nicht mehr zur Durchsetzung ausschließlich verbandsbezogener Tarifforderungen zu einem Warnstreik in diesem Unternehmen aufrufen, wenn sie über den Statuswechsel rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahme unterrichtet wurde. Da dieses nicht an den angestrebten Tarifabschluss gebunden ist, ist ein solcher Streik rechtswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerkschaft der Statuswechsel des Verbandsmitglieds nicht bekannt war. In diesem Fall ist der satzungsrechtlich zwar zulässige Wechsel wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. § 134 BGB tarifrechtlich unwirksam und arbeitskampfrechtlich unbeachtlich. In diesem Fall kann die Gewerkschaft wegen der fortbestehenden Tarifbindung im Zusammenhang mit den laufenden Tarifverhandlungen gegen dieses Mitglied zur Durchsetzung verbandsbezogener Tarifforderungen rechtmäßig Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen (BAG v. 19.6.2012 - 1 AZR 775/10).
Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs.5 TVG, § 134 BGB
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