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Unter personellen Einzelmaßnahmen versteht man Entscheidungen des Arbeitgebers, die einzelne Beschäftigte betreffen und Auswirkungen auf deren Arbeitsverhältnis haben. Das können z.B. Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen von Mitarbeitern sein. Der Betriebsrat hat gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz das Recht auf Mitbestimmung und muss vor der Umsetzung solcher personeller Einzelmaßnahmen angehört werden und gegebenenfalls zugestimmt haben.
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Das Arbeitsverhältnis betreffende Entscheidungen des Arbeitgebers im Einzelfall, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen.
Im Unterschied zu den allgemeinen personellen Maßnahmen, die personalpolitische Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers betreffen und den Rahmen für die Durchführung personeller Einzelmaßnahmen abstecken, beziehen sich personelle Einzelmaßnahmen auf individuelle Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer betreffen. Dazu gehören Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen sowie arbeitgeberseitige Kündigungen.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung verweigern (§ 99 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
Unabhängig von Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Der Betriebsrat kann innerhalb dieser Frist der ordentlichen Kündigung widersprechen. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs. 1 bis 3 BetrVG).
§§ 95 Abs. 3, 99 bis 105 BetrVG
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