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Personengesellschaften sind Unternehmensformen, bei denen die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften. Dies umfasst Gesellschaftsformen wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter gemeinsam oder in Kombination mit Kommanditisten für die Geschäftstätigkeiten und Verbindlichkeiten des Unternehmens verantwortlich sind. Die Gewinne und Verluste werden in der Regel gemäß den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter verteilt.
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Rechtsformen, deren Gesellschaftszweck über den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen hauptsächlich durch die persönliche Zusammenarbeit der einzelnen Gesellschafter erreicht werden soll.
Eine Personengesellschaft entsteht durch den Gesellschaftsvertrag. In ihm verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Es müssen sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zusammenschließen. Mit dem Eintrag in das Handelsregister wird die Gesellschaft im Außenverhältnis wirksam.
Die Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähige Personengesellschaften sind Unternehmer (§ 14 Abs. 1 u. 2 BGB). Die personenrechtliche Struktur drückt sich in der persönlichen Haftung und Mitarbeit der Gesellschafter aus. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann nicht auf Dritte übertragen werden (Selbstorganschaft). Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Die persönliche Zusammenarbeit der einzelnen Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes unterscheidet die Personengesellschaft von der Kapitalgesellschaft, die auf die reine Kapitalbeteiligung der Gesellschafter ausgerichtet ist.
Die Personengesellschaft tritt in verschiedenen Rechtsformen auf, bei denen idealtypisch die aktive Mitarbeit der Gesellschafter gefragt ist. Personengesellschaften sind
§§ 14, 705 ff. BGB
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