Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Präventionsverfahren

Präventionsverfahren

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Präventionsverfahren bezieht sich auf Maßnahmen zur Verhinderung von Problemen oder Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen gefährden könnten. Diese Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass ein Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zugänglich und angemessen gestaltet ist, dass ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden und dass Diskriminierung vermieden wird. Das Ziel ist es, die Integration und Chancengleichheit für schwerbehinderte Arbeitnehmer zu fördern und ihre Beschäftigungssituation zu sichern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Begriff Maßnahmen zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen führen können.

Präventionsverfahren | © AdobeStock | FM Video

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anlass

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten eines schwerbehinderten Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 Abs.1 SGB IX). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren durchzuführen (BAG v. 21.4.2016 - 8 AZR 402/14).

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Verhinderung von Kündigungen

Das gesetzliche Präventionsverfahren ist Teil der Maßnahmen, die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Kündigung als letztem Mittel (ultima ratio) vorausgehen müssen. Trotzdem stellt die Durchführung des Präventionsverfahrens keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung dar. Das heißt, dass eine Kündigung grundsätzlich nicht deswegen unwirksam ist, weil ein Präventionsverfahren vor ihrem Ausspruch nicht durchgeführt worden ist. Sie kann allerdings wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als sozial ungerechtfertigt zu beurteilen sein, wenn bei Durchführung des Präventionsverfahrens Möglichkeiten bestanden hätten, die Kündigung zu vermeiden. Im Umkehrschluss steht das Unterbleiben des Präventionsverfahrens einer Kündigung dann nicht entgegen, wenn die Kündigung auch durch das Präventionsverfahren nicht hätte verhindert werden können (BAG v. 7.12.2006 - 2 AZR 182/06). Wurde ein Präventionsverfahren durchgeführt, ersetzt es nicht die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) vor der beabsichtigten Kündigung.

Rechtsquelle

§ 84 Abs. 1 u. 2 SGB IX

Seminare zum Thema:
Präventionsverfahren
Die SBV im Betrieblichen Gesundheitsmanagement
Die optimale Strategie für Ihre SBV-Arbeit
SBV-Wissen zur Digitalisierung der Arbeitswelt
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Die Besonderheiten der SBV-Wahl

Interessenvertreter aufgepasst: Wahl ist nicht gleich Wahl. Wer also auf die Idee kommt, den Wahlvorstand der BR-Wahl gleich auch für die SBV-Wahl einzuplanen, der könnte auf dem Holzweg sein. Denn es ist sehr wichtig, die Besonderheiten der SBV-Wahl zu beachten.
Mehr erfahren

Die Zusammenarbeit zwischen SBV und Arbeitgeber

Die Schwerbehindertenvertretung ist darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die sie für ihre SBV-Arbeit benötigt. Außerdem ist es wichtig, dass sie umfassend über die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen i ...
Mehr erfahren
Wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund ihres Handicaps nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können, sind alternative Beschäftigungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers zu prüfen - auch vertragsfremde.