Lexikon
Präventionsverfahren

Präventionsverfahren

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Präventionsverfahren bezieht sich auf Maßnahmen zur Verhinderung von Problemen oder Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen gefährden könnten. Diese Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass ein Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zugänglich und angemessen gestaltet ist, dass ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden und dass Diskriminierung vermieden wird. Das Ziel ist es, die Integration und Chancengleichheit für schwerbehinderte Arbeitnehmer zu fördern und ihre Beschäftigungssituation zu sichern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Begriff Maßnahmen zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen führen können.

Präventionsverfahren | © AdobeStock | FM Video

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anlass

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten eines schwerbehinderten Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 Abs.1 SGB IX). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren durchzuführen (BAG v. 21.4.2016 - 8 AZR 402/14).

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Verhinderung von Kündigungen

Das gesetzliche Präventionsverfahren ist Teil der Maßnahmen, die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Kündigung als letztem Mittel (ultima ratio) vorausgehen müssen. Trotzdem stellt die Durchführung des Präventionsverfahrens keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung dar. Das heißt, dass eine Kündigung grundsätzlich nicht deswegen unwirksam ist, weil ein Präventionsverfahren vor ihrem Ausspruch nicht durchgeführt worden ist. Sie kann allerdings wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als sozial ungerechtfertigt zu beurteilen sein, wenn bei Durchführung des Präventionsverfahrens Möglichkeiten bestanden hätten, die Kündigung zu vermeiden. Im Umkehrschluss steht das Unterbleiben des Präventionsverfahrens einer Kündigung dann nicht entgegen, wenn die Kündigung auch durch das Präventionsverfahren nicht hätte verhindert werden können (BAG v. 7.12.2006 - 2 AZR 182/06). Wurde ein Präventionsverfahren durchgeführt, ersetzt es nicht die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) vor der beabsichtigten Kündigung.

Rechtsquelle

§ 84 Abs. 1 u. 2 SGB IX

Seminare zum Thema:
Präventionsverfahren
Resilienz in der Praxis
Betriebliche Suchtprävention Teil III
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Coworking Spaces – der alternative Arbeitsort für Beschäftigte

Coworking Spaces (CWS) haben in den letzten Jahren in Deutschland stark an Bedeutung gewonnen. Auch wenn die Kontaktbeschränkung in der Corona-Pandemie dem Trend einen leichten Dämpfer verpasst hat – gemeinschaftliches Arbeiten in flexibel angemieteten Räumen findet auch außerhalb der Free ...
Mehr erfahren

Wenn Raucherpausen das Betriebsklima verpesten

Rauchen ist nach wie vor die häufigste Sucht. Diese Abhängigkeit hat zwar nicht die gefährlichen Auswirkungen auf den Arbeitsprozess wie etwa Alkohol. Doch sie ist im wahrsten Sinne des Wortes oft Grund für ein vergiftetes Betriebsklima.Wir geben Tipps, wie Betriebsräte mit dem Thema umgeh ...
Mehr erfahren
Wer flexibel arbeitet, wähnt sich oft im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts grenzt den Versicherungsschutz bei Wegen zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice oder an anderen mobilen Arbeitsorten ein. Besonders bei kürzeren Arbeitstagen greift der gesetzliche Schutz seltener als gedacht.