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Prozesskosten bezeichnen die Kosten, die im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens anfallen. Dies umfasst Ausgaben wie Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugenhonorare und andere Aufwendungen, die während des Prozesses entstehen. Die Verteilung der Prozesskosten zwischen den Parteien kann je nach Rechtsordnung und Ausgang des Verfahrens variieren.
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Die gerichtlichen und außergerichtlichen finanziellen Aufwendungen der Parteien/Beteiligten in einem Rechtsstreit, der vor Gericht ausgetragen wird.
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Kosten für die Inanspruchnahme des Gerichts und außergerichtlichen Kosten für den Rechtsanwalt, Reisen zum Gerichtstermin sowie andere Prozessvorbereitungen (z.B. Sachverständigengutachten). Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren werden Kosten für die Inanspruchnahme des Gerichts entsprechend dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) erhoben, der vom Arbeitsgericht festgelegt wird. Die anfallenden Gebühren werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) berechnet (§ 3 GKG).
Grundsätzlich gilt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat (§ 91 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise hat jede Partei, die sich im Urteilsverfahren in der ersten Instanz anwaltlich vertreten lässt, die Kosten für die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten unabhängig vom Ausgang der Entscheidung stets selbst zu tragen (§ 12a ArbGG). Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten ist ebenfalls vom Streitwert abhängig und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Wird ein Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtskosten ganz (§ 98 Abs. 1 ZPO).
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Entsprechendes gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn diese Partei nicht von einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft vertreten werden kann und die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (§ 11 a ArbGG).
Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden Gebühren für die Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte aller Instanzen nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens selbst zu tragen (BAG v. 2.10.2007 - 1 ABR 59/06). Beschließt der Betriebsrat, einen Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten (§ 11 Abs. 2 ArbGG) mit seiner Vertretung vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren der ersten Instanz zu beauftragen, hat der Arbeitgeber die durch die Anwaltstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der Umstände (z. B. wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage) die Vertretung für erforderlich halten durfte (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 26.11.1974 - 1 ABR 16/74). Im Beschwerde- /Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Landes-/Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber die Anwaltskosten wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltspflicht zu übernehmen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
§§ 2 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 11a, 12a ArbGG, §§ 91 ff ZPO, § 40 Abs. 1 BetrVG
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