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"Recht und Billigkeit" bezieht sich auf das Prinzip der gerechten und angemessenen Behandlung in rechtlichen Angelegenheiten. Es bedeutet, dass Entscheidungen und Urteile sowohl den rechtlichen Vorschriften als auch den Prinzipien der Fairness und Gerechtigkeit entsprechen sollten. Das Konzept berücksichtigt Faktoren wie moralische Standards, Ausgleich von Interessen und den spezifischen Kontext eines Falles, um eine gerechte Lösung zu finden, die über rein formale rechtliche Aspekte hinausgeht.
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Verhaltensgrundsatz, der die Einhaltung des bestehenden Rechts unter gleichzeitiger Berücksichtigung der berechtigten menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange im Einzelfall beinhaltet.
Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig näher bestimmen. Dabei hat er darauf zu achten, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach dem Grundsatz von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Unter Behandlung nach dem Grundsatz des Rechts ist die Anwendung der geltenden Rechtsordnung zu verstehen, die auf die Arbeitsverhältnisse wirkt. Hierzu zählen nicht nur das in Gesetzen oder Verordnungen festgelegte Recht, sondern auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Übungen und das Richterrecht.
Billigkeit ist die allgemein einsichtige natürliche Gerechtigkeit durch Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall. Im Arbeitsverhältnis dient die Beachtung des Grundsatzes der Billigkeit der gerechten Behandlung der Arbeitnehmer im Einzelfall. Der Arbeitgeber hat bei Wahrnehmung seines Direktionsrechts auf die berechtigten menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange des Einzelnen Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der geltenden Rechtsordnung möglich ist und der Ordnung des Betriebs, den Arbeitsabläufen oder den Interessen anderer Arbeitnehmer nicht zuwiderläuft. Der Grundsatz des billigen Ermessens ist beispielsweise verletzt, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Anordnung in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt gerät, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird oder schikanöse Anordnungen befolgen soll (BAG v. 20.12.1984 - 2 AZR 436/83). Ob im Einzelfall der Grundsatz billigen Ermessens beachtet wurde, unterliegt der Billigkeitskontrolle durch das Arbeitsgericht (§ 315 Abs. 3 BGB).
Weisungen des Arbeitgebers sind nur verbindlich, wenn sie sowohl mit dem geltenden Recht vereinbar sind, als auch den Grundsatz billigen Ermessens berücksichtigen. Der Grundsatz von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) verbietet es, z. B. Entgeltleistungen nach unzulässigen Kriterien zu differenzieren, z. B. nach der Gewerkschaftszugehörigkeit (BAG v. 12.2.1985 - 1 AZR 40/84). Unzulässig ist auch, die Zahlung einer Abfindung davon abhängig zu machen, ob ein zu entlassender Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vorgeht (BAG v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82). Der Arbeitnehmer braucht Anordnungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder unbillig sind, nicht zu befolgen (Zurückbehaltungsrecht). Der Arbeitnehmer trägt allerdings das Irrtumsrisiko.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
§ 315 BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG
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