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Erforderliche Betriebsratsschulung trotz Seminarbeigaben

Der Arbeitgeber muss die Kosten für eine erforderliche Betriebsratsschulung tragen. Ein privater Schulungsanbieter muss seine Kostenrechnung nicht aufschlüsseln. Wertvolle Seminarbeigaben führen grundsätzlich nicht dazu, dass ein Seminar nicht erforderlich ist.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 10. August 2020, 16 TaBV 177/19

Stand:  28.10.2020
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Auch das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratsschulungen beschränke sich zwar auf die erforderlichen Kosten. Bei dem Seminar seien aber keine unverhältnismäßigen, nicht erforderlichen Kosten entstanden.

Die Erforderlichkeit einer Schulung beurteile sich danach, ob das Betriebsratsmitglied die auf der Schulung vermittelten Inhalte benötige, um sein Amt auszuüben. Die Tatsache, dass auf dem Seminar wertvolle Beigaben ausgegeben würden, führe nicht dazu, dass das Seminar als solches nicht erforderlich sei. Auch die Tagespauschale für die Teilnehmer, die nicht im Seminarhotel übernachten, sei gerechtfertigt. Denn hiermit werden tägliches Essen und die anteilige Raumnutzung abgedeckt. Der Seminaranbieter sei auch nicht dazu verpflichtet seine Kostenrechnung näher aufzuschlüsseln.

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