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Eine Rechtsantragsstelle ist eine Einrichtung innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde, die dazu dient, rechtliche Anträge und Schriftstücke von Personen zu empfangen, zu prüfen und zu bearbeiten. Sie unterstützt Bürger bei der korrekten Formulierung von Anträgen und Dokumenten im Zusammenhang mit juristischen Verfahren und bietet eine erste Anlaufstelle für rechtliche Informationen und Unterstützung. Dies soll den Zugang zur Justiz erleichtern und sicherstellen, dass rechtliche Angelegenheiten ordnungsgemäß eingereicht und bearbeitet werden.
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Einrichtung an Gerichten, die den Auftrag haben, Bürgern bei gerichtlichen Klagen, Anträgen und sonstigen Erklärungen behilflich zu sein und sie entgegenzunehmen.
Vor dem Arbeitsgericht kann jede Partei ihren Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Zu ihrer Unterstützung sind bei Arbeitsgerichten Rechtsantragsstellen (Geschäftsstellen, § 7 Abs. 1 ArbGG) eingerichtet. Ihre Dienste können von allen Beschäftigten wahrgenommen werden, die ihren Rechtsstreit im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis ohne anwaltliche oder gewerkschaftliche Prozessvollmacht führen wollen und Hilfen für die Einreichung ihres Klageantrags sowie die Durchführung des Prozesses wünschen. Rechtsantragsstellen nehmen auch schriftliche Klageanträge an oder die Kläger können sie dort nach eigenen Angaben zu Protokoll geben. Eine Rechtsberatung durch die Rechtsantragsstelle ist nicht zulässig, da sie in der Regel Rechtsanwälten und Gewerkschaftsvertretern vorbehalten (§ 3 Abs. 1 u. 3 BRAO) und dem Gericht aus Gründen der Neutralitätspflicht untersagt ist. Die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle ist kostenlos.
Auch der Betriebsrat kann bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Arbeitsgerichts Auskünfte über die Antragstellung und das Vorgehen im Falle eines beabsichtigten Beschlussverfahrens einholen. Verzichtet der Betriebsrat auf die Vertretung durch einen Anwalt oder einen Gewerkschaftsvertreter in einem angestrebten Prozess, kann er den Klageantrag selbst formulieren oder nach seinen Angaben bei der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben.
§§ 7, 11 Abs. 1 ArbGG, § 3 Abs. 1 u. 3 BRAO
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