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Lexikon
Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung oder eine Vereinbarung, die von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt wird und rechtliche Wirkungen hat. Es kann aus einer oder mehreren Willenserklärungen bestehen und dient dazu, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Rechtsgeschäfte können Verträge, Testamente, Kündigungen und andere rechtliche Handlungen umfassen.

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Begriff

Begriff Juristischer Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärungen (z. B. Kündigung) besteht und eine angestrebte Rechtsfolge (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) herbeiführt.

Erläuterung

Einseitige Rechtsgeschäfte

Man unterscheidet einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Einseitige Rechtsgeschäfte erfordern die Willenserklärung nur einer Person, d. h. die Rechtswirkung tritt bereits durch die Willenserklärung eines Einzelnen ein (z. B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Anfechtung einer Wahl). Willenserklärungen zu Kündigungen und Anfechtungen sind empfangsbedürftig, damit ein Rechtsgeschäft begründet werden kann. Ohne Bedeutung ist, wie viele Personen in das einseitige Rechtsgeschäft eingebunden sind (z. B. Gesamtzusage des Arbeitgebers an alle Beschäftigten auf Zahlung einer freiwilligen Leistung).

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Verträge. Die in der betrieblichen Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle mehrseitiger Rechtsgeschäfte sind der Arbeitsvertrag und die Betriebsvereinbarung. Rechtsgeschäfte bedürfen in der Regel keiner bestimmten Form. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, handelt es sich um einen Betriebsübergang (§ 613a BGB). Bestimmten Rechtsgeschäfte erfordern Schriftform (z. B. Kündigungen gem. § 623 BGB), öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung.

Nichtige Rechtsgeschäfte

Nichtig sind Rechtsgeschäfte bei

  • mangelnder Geschäftsfähigkeit einer beteiligten Person (z. B. wegen fehlender Volljährigkeit, §§ 105 ff BGB),
  • schweren Fehlern bei der Willenserklärung (z. B. Scheingeschäft, mangelnde Ernsthaftigkeit (§§ 116-118 BGB),
  • Formmängeln (z. B. vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt (§ 125 BGB),
  • Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift (§ 134 BGB),
  • Sittenwidrigkeit (z. B. Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, § 138 BGB),
  • Anfechtung (z. B. Betriebsratswahlen wegen Verstoßes gegen das Wahlrecht, § 142 BGB).

Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und kann daher die bezweckten Rechtswirkungen nicht hervorbringen. Grundsätzlich hat auch die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung in einem Vertrag zur Folge, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, es sei denn die Parteien schützen sich vor dieser Rechtfolge durch die Erklärung, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind (salvatorische Klausel, § 139 BGB).

Rechtsgeschäft Betriebsrat Arbeitgeber | © AdobeStock | IHOR

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsgeschäfte des Betriebsrats

Beschlüsse des Betriebsrats sind gleichlautende, parallel abgegebene einseitige Willenserklärungen. Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden sind mehrseitige Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen

Die Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung, Ein-/Umgruppierung oder Versetzung (§ 99 Abs. 2 BetrVG) ist ebenso wie der Widerspruch des Betriebsrats zu einer Kündigung (§ 102 Ab. 3 BetrVG) keine Willenserklärung, die zu einem Rechtsgeschäft führt, sondern eine so genannte "rechtsgeschäftsähnliche Erklärung". Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen eintreten, weil das Gesetz dies unabhängig vom Willen des Erklärenden anordnet (BAG v. 9.12.2008 - 1 ABR 80/07). Die schriftlich abzugebenden Erklärungen zur Zustimmungsverweigerung und zum Widerspruch erfordern daher nicht die Schriftform (§ 126 BGB). Es genügt Textform (126b BGB). Die Erklärung kann somit in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss des Textes erkennbar sein.

Rechtsquelle

§§ 104ff BGB

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Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
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