Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Regelungsabrede

Regelungsabrede

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Regelungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht formal in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden muss. Sie wird verwendet, um Einzelfall-Angelegenheiten zu regeln, bei denen beide Parteien einverstanden sind. Die Regelungsabrede gilt oft nur für eine kurze Zeit. Manchmal nennt man sie auch "Betriebsabsprache" oder "betriebliche Einigung".

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Formlose Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die keine Betriebsvereinbarung ist.

Regelungsabrede Betriebsrat | © AdobeStock | Knut

Bezug zur Betriebsratarbeit

Unterschied zur Betriebsvereinbarung

In allen Fällen des Einverständnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die nicht in Form der Betriebsvereinbarung festgelegt werden, spricht man von einer „Regelungsabrede“ (auch „Betriebsabsprache” oder “betriebliche Einigung” genannt). Mit Hilfe der Regelungsabrede werden insbesondere Einzelfall-Angelegenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, die meist nur kurzfristig gelten. Als Regelungsabreden gelten beispielsweise Absprachen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Ort und Zeitpunkt einer Betriebsversammlung, die Verschiebung der Seminarteilnahme für ein Betriebsratsmitglied auf einen späteren Termin wegen betrieblicher Notwendigkeit, Einigung die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Zahl der Beisitzer. Regelungsabreden unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen im Wesentlichen durch folgende Merkmale:

  • Gesetz: Regelungsabreden sind dem Begriff „Vereinbarungen“ (§ 77 Abs. 1 BetrVG) zuzuordnen. Form und Inhalt sind gesetzlich nicht geregelt.
  • Form: Regelungsabreden brauchen nicht schriftlich zu erfolgen, um rechtswirksam zu sein.
  • Wirkung: Durch eine Regelungsabrede getroffene Vereinbarungen sind für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich (schuldrechtliche Wirkung). Sie haben aber keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse (keine normative Wirkung).

Da die Regelungsabrede nur eine schuldrechtliche nicht jedoch eine normative Wirkung entfaltet, ist sie ungeeignet, wenn sich deren Inhalte auf die Arbeitsverhältnisse beziehen. So führt eine formlose Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Einführung von Kurzarbeit nicht zu einer entsprechenden Änderung der Arbeitsverträge der hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu bedarf es einer Betriebsvereinbarung oder einer Änderungskündigung (BAG v. 14.2.91 – 2 AZR 415/90).

Keine Formvorschriften

Die Regelungsabrede erfordert ebenso wie die Betriebsvereinbarung vor Abschluss einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Obwohl die Regelungsabrede grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist, sollte sie insbesondere aus Beweisgründen zumindest in Form einer Aktennotiz, die von beiden Seiten unterzeichnet wird, schriftlich niedergelegt werden. Soweit das Betriebsverfassungsgesetz für eine Angelegenheit ausdrücklich die Betriebsvereinbarung vorsieht (z. B. § 3 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG), kommt eine Regelungsabrede nicht in Betracht. Ist eine Angelegenheit, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, in einer Regelungsabrede enthalten, kann der Betriebsrat jederzeit verlangen, dass deren Inhalt in eine Betriebsvereinbarung übernommen wird, wenn dies die sachgerechtere Regelungsweise ist (BAG v. 8.8.1989 - 1 ABR 62/88). Allerdings ist es umgekehrt nicht möglich, eine Betriebsvereinbarung durch Regelungsabrede abzulösen (BAG v. 20.11.1990 – 1 AZR 643/89).

Beendigung

Die Regelungsabrede endet in vielen Fällen durch Zweckerreichung (Angelegenheit wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt) oder mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurde. Im Übrigen kann sie jederzeit im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben oder durch eine andere Regelung ersetzt werden. Die Betriebsparteien können eine formlose Abrede über eine für einen längeren Zeitraum geregelte mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 Abs. 1 BetrVG) in entsprechender Anwendung der Regelungen für Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 5 BetrVG) ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart worden ist (BAG v. 10.3.92 – 1 ABR 31/91). Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft.

Rechtsquelle

§ 77 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Regelungsabrede
Betriebsvereinbarungen kompakt
Betriebsvereinbarungen Teil I
Betriebsvereinbarungen Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsvereinbarungen zum „Home-Office“ auf dem Prüfstand

Eine Betriebsvereinbarung ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Kein Wunder also, dass in ihnen häufig der Fehlerteufel steckt – wie derzeit beim Thema „Home-Office“. Denn hier wurde oft mit heißer Nadel gestrickt und im Gremium vieles abgenickt, um in der Pandemie schnell Ergebnisse zu li ...
Mehr erfahren

Einigungsstelle: 5 Fragen von Betriebsräten

Festgefahrene Verhandlungen mit dem Arbeitgeber? Bei vielen Themen keine Seltenheit. Letzter Ausweg: Einigungsstelle! Wir beantworten fünf aktuelle Fragen von Betriebsräten zum Thema Einigungsstelle.
Mehr erfahren
Während das LAG Thüringen im Jahr 2017 noch verkündete, dass es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten des Menschen gehöre, selbst zu entscheiden, für wen der Arbeitnehmer in seiner Freizeit erreichbar sein will oder nicht, macht das Bundesarbeitsgericht nun eine Ausnahme vom Grundsatz „Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit“. Schuld ist eine Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für den Springerdienst kurzfristig konkretisieren darf.