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Last-minute-Dienstplan per SMS?

Während das LAG Thüringen im Jahr 2017 noch verkündete, dass es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten des Menschen gehöre, selbst zu entscheiden, für wen der Arbeitnehmer in seiner Freizeit erreichbar sein will oder nicht, macht das Bundesarbeitsgericht nun eine Ausnahme vom Grundsatz „Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit“. Schuld ist eine Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für den Springerdienst kurzfristig konkretisieren darf.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, 5 AZR 349/22

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Redaktion
Stand:  19.12.2023
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber, ob der Arbeitnehmer sich in seiner Freizeit über Dienstplanänderungen informieren und danach richten muss. 
Der Arbeitnehmer ist seit 2003 als Notfallsanitäter bei dem Arbeitgeber tätig. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit regelt unter anderem den Einsatz der Sanitäter im Springerdienst. Hierin wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber die konkrete Arbeitszeit und den Arbeitsort der Sanitäter, die als Springerdienst eingeteilt sind, bis spätestens 20 Uhr des Vortages genauer bestimmen darf.  
In zwei Fällen im April und September 2021 reagierte der Arbeitnehmer weder telefonisch noch per SMS auf Kontaktversuche des Arbeitgebers wegen eines bevorstehenden Springereinsatzes. Der Sanitäter erschien erst zur ursprünglich geplanten Schicht an seinem Arbeitsplatz.
Das hatte zur Folge, dass ihm Fehlstunden eingetragen wurden und der Arbeitgeber ihn abmahnte. 
Hiergegen wehrt sich der Sanitäter im Wege seiner Klage. 
Nachdem die erste Instanz sein Begehren abgelehnt hatte, gab ihm das Landesarbeitsgericht Recht. In seiner Freizeit sei er nicht zur Annahme dienstlicher Nachrichten verpflichtet (LAG Schleswig-Holstein, 27.9.2023 - 1 Sa 39 öD /22). 

Das entschied das Gericht

Das BAG entschied nun wieder zugunsten des Arbeitgebers, hob das Urteil des LAG auf und erklärte das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtmäßig: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird und ihm die abgezogenen Arbeitsstunden wieder gutgeschrieben werden. 
Entscheidend war die Reglung der Betriebsvereinbarung, nach der eine Konkretisierung der Arbeitszeiten des Springerdienstes bis 20 Uhr des Vortages zulässig ist. Demnach war es dem Arbeitgeber erlaubt, sein Direktionsrecht in Form von Weisungen auch außerhalb der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmer auszuüben. Vorliegend konkretisierte der Arbeitgeber die Arbeitszeit für den Folgetag entsprechend den Reglungen der Betriebsvereinbarung, indem er dem Arbeitnehmer die Informationen per SMS übermittelte, telefonisch war der Arbeitnehmer nicht erreichbar. Der Arbeitnehmer konnte sich wiederum nicht darauf berufen, dass er von der wirksamen Konkretisierung des Dienstplans keine Kenntnis erlangt hat. Die Weisung der Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer zugegangen. Für den Arbeitnehmer bestand die Nebenpflicht, diese Weisungen auch in ihrer Freizeit auf seinem Privathandy zur Kenntnis zu nehmen.

Hinweise für die Praxis

Auch wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Abweichung des Grundsatzes „Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit“ rechtfertigt, bedeutet das nicht, dass Arbeitnehmer grundsätzlich selbst bei feststehenden Arbeitszeiten während ihrer Freizeit Weisungen vom Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen müssen. Eine solche Verpflichtung kann sich im Einzelfall nur aus arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) ergeben. Das betrifft damit generell nur die Arbeitnehmergruppen, für die flexible „Springerdienste“ überhaupt vorgesehen sind und mit denen eine solche Regelung zusätzlich vereinbart wurde. (nw)

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