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Salvatorische Klausel

Salvatorische Klausel

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine salvatorische Klausel, auch Trennungsklausel genannt, ist eine Vertragsklausel, die verwendet wird, um eine Regelung aufrechtzuerhalten, selbst wenn Teile des Vertrags unwirksam oder nichtig sind. Sie besagt, dass im Falle der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen die übrigen Bestimmungen weiterhin Gültigkeit behalten. Dadurch soll vermieden werden, dass der gesamte Vertrag für ungültig erklärt wird, sondern nur die betreffenden unwirksamen Klauseln ausgeschieden werden.

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Begriff

Vertragsformulierung, die bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind.

Erläuterung

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft (z. B Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung) nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und kann daher die bezweckten Rechtswirkungen nicht hervorbringen. Um zu verhindern, dass ein Vertrag in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn einzelne Regelungen unwirksam, unvollständig oder nicht durchführbar sind, einigen sich die Vertragsparteien in der Regel auf eine salvatorische Klausel, die besagt, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind. In Verträgen, die den Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen (z. B Formulararbeitsverträge), ist eine salvatorische Klausel nicht erforderlich, da an die Stelle der unwirksamen Formulierungen die gesetzlichen Bestimmungen treten. Der Vertrag ist trotzdem unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 BGB).

Beschreibung

Auch beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist nie auszuschließen, dass darin enthaltene Regelungen unwirksam, unvollständig oder nicht durchführbar sind oder z. B. durch eine später geänderte Gesetzeslage unwirksam werden. Daher sollten Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich eine salvatorische Klausel in die Betriebsvereinbarungen einfügen, die so oder ähnlich lauten kann:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Teile der Betriebsvereinbarung als lückenhaft erweisen. Für diese Fälle erklären sich die Parteien bereit, nachzuverhandeln und diese Betriebsvereinbarung den neuen Erkenntnissen oder veränderten Bedingungen anzupassen. Sofern Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung in Verhandlungen zwischen den Geschäftsführung und Betriebsrat nicht geklärt werden können, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.“

Rechtsquelle

§ 139 BGB

Seminare zum Thema:
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Betriebsrat Teil III
Arbeitsrecht Teil I
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