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Soziale Angelegenheiten beziehen sich auf Themen und Belange, die die soziale Situation und das Wohlergehen der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens betreffen. Dazu gehören beispielsweise Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Urlaubsregelungen, Entgelt- und Lohnfragen, Arbeitsbedingungen, Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Förderung der Chancengleichheit und Integration im Betrieb. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer in diesen sozialen Angelegenheiten zu vertreten und entsprechende Regelungen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
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Tatbestände wichtiger Arbeitsbedingungen, deren Gestaltung zum Schutz der Arbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.
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Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer sollen in wichtigen Angelegenheiten ihrer Arbeitsverhältnisse mit Hilfe der Mitbestimmung vor einseitigen ungerechtfertigten und unbilligen Anordnungen des Arbeitgebers geschützt werden. Die einseitige Anordnung kraft Direktionsrechts wird durch einvernehmliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten ersetzt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 BetrVG):
Mitbestimmung bedeutet, dass kann keine Seite wirksam ohne die andere handeln kann (sog. „Konsensprinzip“). Daher wird die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten auch „obligatorische Mitbestimmung“ genannt. Sie beinhaltet auch ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats, weil die Mitbestimmung schon begrifflich beiden Teilen gleiche Rechte einräumt (BAG v. 14.11.1974 - 1 ABR 65/73). Falls eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass es sich bei der Anwendung der zu regelnden Angelegenheit um einen kollektiven Tatbestand handelt.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten ist auf Regelungen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung im Sinne des Eingangssatzes schließt daher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats soweit aus, wie diese Vorschriften abgeschlossene, aus sich heraus handhabbare, materielle Regelungen derjenigen Angelegenheiten beinhalten, die an sich der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst noch etwas im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen kann (BAG v. 26.5.1988 - 1 ABR 9/87). Durch Öffnungsklausel können Regelungseinschränkungen gelockert oder aufgehoben werden. Der Tarifvorrang bei Regelungen sozialer Angelegenheiten ist nur für Betriebe verbindlich, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der Tarifvorrang gilt nicht bei mitbestimmungspflichtigen Regelungen für AT-Angestellte, auch wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08).
Über die für Arbeitsverhältnisse verbindliche Regelungen in sozialen Angelegenheiten, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich getroffen oder durch die Einigungsstelle festgelegt werden, sollten Betriebsvereinbarungen, abgeschlossen werden, da nur sie unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse gelten (normative Wirkung, § 77 Abs. 4 BetrVG).
§ 87 Abs. 1 u. 2 BetrVG
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