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Die Tagesordnung ist eine Liste von Themen, die bei einer Betriebsratssitzung besprochen werden sollen. Sie wird in der Regel vor der Sitzung vom Betriebsratsvorsitzenden erstellt und zu Beginn der Betriebsratssitzung von den Mitgliedern des Betriebsrats diskutiert und gegebenenfalls ergänzt oder angepasst. Sobald die Tagesordnung genehmigt ist, werden die einzelnen Punkte nacheinander von dem Betriebsratsgremium abgearbeitet.
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Zusammenstellung der in einer Sitzung, Besprechung oder Versammlung zu besprechenden Themen.
Die Tagesordnung (auch als „Agenda“ bezeichnet) legt fest, welche Tagesordnungspunkte in einer Sitzung, Besprechung oder Versammlung zum Zwecke der Information, Beratung oder Abstimmung behandelt werden sollen. Eine Tagesordnung verleiht den Gesprächen (Meetings) Struktur und Orientierung. Ihre Erstellung ist unverzichtbar, wenn den Teilnehmern Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben werden soll.
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Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht ist die Erstellung einer Tagesordnung ausdrücklich oder indirekt vorgeschrieben für
Für die Betriebsratssitzungen setzt der Betriebsratsvorsitzende die Tagesordnung fest. Er stellt die einzelnen Tagesordnungspunkte anhand der Geschäftslage zusammen. Anträge zur Tagesordnung, die von einem Viertel der Mitglieder, vom Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung oder von der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingebracht werden, hat er zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 3 BetrVG, § 95 Abs. 4 SGB IX und § 67 Abs. 3 BetrVG). Auch jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat ihn der Betriebsrat innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen (§ 86a BetrVG).
Der Betriebsrat hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. (§ 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG). In der Regel wird die Tagesordnung zusammen mit der Einladung zur Sitzung mitgeteilt. Gleichwohl können Ladung und Tagesordnung getrennt übermittelt werden. Für beides ist Schriftform nicht vorgeschrieben (BAG v. 23.8.84 – 2 AZR 391/83). Auch eine mündliche Bekanntgabe ist zulässig, wenn eine Sitzung wegen besonderer Umstände kurzfristig anberaumt werden muss. Der Übermittlung der Tagesordnung in Papierform oder auf elektronischem Weg (Telefax oder E-Mail) ist jedenfalls bei größeren Betriebsräten und umfangreicher Tagesordnung der Vorzug gegeben werden. Finden die Betriebsratssitzungen turnusmäßig zu regelmäßigen Sitzungsterminen statt, kann zwar die Ladung, nicht jedoch die rechtzeitige Vorlage der Tagesordnung entfallen, es sei denn, dass sie bereits in einer vorhergehenden Sitzung beschlossen wurde und den Teilnehmern daher bekannt ist.
Die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung (z.B. zwei Arbeitstage vor der Sitzung) ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt. Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, wie es gegebenenfalls eine Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins löst. (BAG v. 24.5.2006 - 7 AZR 201/05).
Den Betriebsratsmitgliedern ist eine sachgemäße Vorbereitung auf die Sitzung nur möglich, wenn die Tagesordnungspunkte eindeutig formuliert werden. Sie müssen erkennen können, worüber konkret beraten und beschlossen werden soll. Daher ist der Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dem Fehlen eines Tagesordnungspunktes gleichzusetzen (BAG v. 28.10.1992 – 7 ABR 14/92). Über einen bei der Ladung nicht berücksichtigten Tagesordnungspunkt kann der Betriebsrat nur dann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn alle nicht verhinderten Mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und das beschlussfähige Gremium einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen (BAG v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13).
Diese Vorschriften gelten entsprechend für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats und deren Ausschüsse. Eine Tagesordnung ist auch für umfangreiche Besprechungen und Verhandlungen dieser Gremien (z. B. mit dem Arbeitgeber) dringend zu empfehlen. Eine Tagesordnung strukturiert das Gespräch und kann dazu beitragen, dass die Teilnehmer gut vorbereitet sind und die Besprechung oder Verhandlung zügig und zielorientiert abläuft.
Die vom Betriebsrat beschlossene Tagesordnung bestimmt nicht nur den Ablauf der Betriebs-/Abteilungsversammlung, sondern kann auch zur Bereitschaft der Mitarbeiter, an der Betriebs-/Abteilungsversammlung teilzunehmen, beitragen. Zwingend vorgeschrieben ist der Tagesordnungspunkt „Tätigkeitsbericht des Betriebsrats“. Weiterhin ist der in der Betriebsversammlung jährlich abzustattenden Bericht des Arbeitgebers über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs fester Bestandteil der Tagesordnung. Der gesetzliche Rahmen (§ 44 BetrVG) bietet einen breiten Ermessensspielraum für darüber hinaus gehende Themen. Um das Interesse an der Teilnahme der Betriebs-/Abteilungsversammlung zu wecken, sollte der Betriebsrat bei der Erstellung der Tagesordnung darauf achten, dass er die Themen und Inhalte auswählt, die die Mitarbeiter und ihre Arbeitsverhältnisse betreffen. Entsprechendes gilt für die vom Gesamtbetriebsrat für die Betriebsräteversammlung zu erstelende Agenda. Bei dieser Veranstaltung sind der „Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats“. und der regelmäßig vom Unternehmer abzustattende Bericht über das Personal- und Sozialwesen im Unternehmen feststehende Tagesordnungspunkte (§ 53 Abs. 2 BetrVG).
§§ 29 Abs. 2 S. 2 bis 4, 43 Abs. 1, 51 Abs. 2 S. 3, § 53 Abs. 2, 59 Abs. 2 S. 3 BetrVG
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