Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Tarifbindung

Tarifbindung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Tarifbindung bezeichnet die Bindung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an die Rechtsnormen von Tarifverträgen. Diese Bindung kann durch die Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei (Vereinigung der Arbeitgeber, Gewerkschaften), den Abschluss eines Firmentarifvertrags oder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung entstehen. Durch die Tarifbindung unterwerfen sich die Parteien den festgelegten Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Gehältern, was zu einer geregelten und verbindlichen Arbeitsbeziehung führt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die durch Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei (Vereinigung der Arbeitgeber, Gewerkschaften), durch Abschluss eines Firmentarifvertrags oder durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung begründete Unterwerfung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter die Rechtsnormen von Tarifverträgen.

Erläuterung

Mitgliedschaft in Vereinigungen

Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband angehören oder mit der zuständigen Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben und damit selbst Partei des Tarifvertrags geworden sind, sowie alle Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Für sie gelten die Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe (damit auch für alle Arbeitnehmer der Betriebe), deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG). Eine durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bedingte Tarifbindung entfällt für Arbeitgeber, die eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung eingegangen sind (so genannte „OT-Mitgliedschaft“).

Haustarifverträge

Alternativ kann der Arbeitgeber auch selbst mit einer Gewerkschaft einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag abschließen, an den er dann gebunden ist.

Allgemeinverbindlichkeit

Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, ist er für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich gleichermaßen verbindlich, also auch für die Arbeitgeber, die nicht Mitglieder des tarifabschließenden Verbandes sind und für die Arbeitnehmer, die nicht der tarifabschließenden Gewerkschaft angehören (§ 5 Abs. 4 TVG). Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Der Tarifausschuss hat die Aufgabe, über gemeinsame Anträge der Tarifvertragsparteien auf Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen zu verhandeln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, einen Tarifvertrag im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Allgemeinverbindlicherklärung muss im öffentlichen Interesse geboten erscheinen. Das ist in der Regel der Fall, wenn

  • der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
  • die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt (§ 5 Abs. 1 TVG).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung (§ 4 Abs. 2 TVG)allgemeinverbindlich erklären, wenn es der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient und der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung regelt. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist(§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 9 Abs. 2 TVGDV).

Beendigung

Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG). Diese Vorschrift gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie dient der Tariftreue und soll verhindern, dass sich Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder Arbeitnehmer durch Kündigung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit der Bindung eines ihnen nicht genehmen Tarifvertrags entziehen. Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag (§ 4 Abs. 1 TVG) in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition (BAG v. 6.7.2011 - 4 AZR 424/09). Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im Stadium der Nachbindung gelten soll, ist grundsätzlich keine andere Abmachung (BAG v. 1.7.2009 - 4 AZR 261/08).

Rechtsquellen

§§ 3, 5 Abs. 1 u. 4 TVG, § 9 Abs. 2 TVGDV

Seminare zum Thema:
Tarifbindung
Informationsrechte des Betriebsrats
Urlaubsregelungen
Soziale Angelegenheiten – Kern der Mitbestimmung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 31.03.2021 hat das Kabinett mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz neue Regelungen für Interessenvertreter beschlossen. Ursprünglich hieß es „Betriebsrätestärkungsgesetz“ – was steckt jetzt drin? Antworten darauf hat der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däuble ...
Mehr erfahren

BR-Arbeit ohne Vorschlaghammer

Es gibt zahlreiche Meldungen von Behinderung der Betriebsratsarbeit oder von Betriebsräten, die sich mit dem Arbeitgeber regelmäßig vor Gericht treffen. Von Streitigkeiten oder Unterdrückung, häufig macht der Begriff „Union Busting“ die Runde. Aber das ist nicht überall so. Betri ...
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.