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Tarifbindung bezeichnet die Bindung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an die Rechtsnormen von Tarifverträgen. Diese Bindung kann durch die Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei (Vereinigung der Arbeitgeber, Gewerkschaften), den Abschluss eines Firmentarifvertrags oder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung entstehen. Durch die Tarifbindung unterwerfen sich die Parteien den festgelegten Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Gehältern, was zu einer geregelten und verbindlichen Arbeitsbeziehung führt.
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Die durch Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei (Vereinigung der Arbeitgeber, Gewerkschaften), durch Abschluss eines Firmentarifvertrags oder durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung begründete Unterwerfung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter die Rechtsnormen von Tarifverträgen.
Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband angehören oder mit der zuständigen Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben und damit selbst Partei des Tarifvertrags geworden sind, sowie alle Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Für sie gelten die Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe (damit auch für alle Arbeitnehmer der Betriebe), deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG). Eine durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bedingte Tarifbindung entfällt für Arbeitgeber, die eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung eingegangen sind (so genannte „OT-Mitgliedschaft“).
Alternativ kann der Arbeitgeber auch selbst mit einer Gewerkschaft einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag abschließen, an den er dann gebunden ist.
Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, ist er für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich gleichermaßen verbindlich, also auch für die Arbeitgeber, die nicht Mitglieder des tarifabschließenden Verbandes sind und für die Arbeitnehmer, die nicht der tarifabschließenden Gewerkschaft angehören (§ 5 Abs. 4 TVG). Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Der Tarifausschuss hat die Aufgabe, über gemeinsame Anträge der Tarifvertragsparteien auf Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen zu verhandeln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, einen Tarifvertrag im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Allgemeinverbindlicherklärung muss im öffentlichen Interesse geboten erscheinen. Das ist in der Regel der Fall, wenn
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung (§ 4 Abs. 2 TVG)allgemeinverbindlich erklären, wenn es der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient und der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung regelt. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist(§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 9 Abs. 2 TVGDV).
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG). Diese Vorschrift gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie dient der Tariftreue und soll verhindern, dass sich Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder Arbeitnehmer durch Kündigung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit der Bindung eines ihnen nicht genehmen Tarifvertrags entziehen. Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag (§ 4 Abs. 1 TVG) in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition (BAG v. 6.7.2011 - 4 AZR 424/09). Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im Stadium der Nachbindung gelten soll, ist grundsätzlich keine andere Abmachung (BAG v. 1.7.2009 - 4 AZR 261/08).
§§ 3, 5 Abs. 1 u. 4 TVG, § 9 Abs. 2 TVGDV
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