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An Stelle der Einigungsstelle tarifvertraglich vereinbarte Einrichtung zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Tarifliche Regelungen über die Errichtung einer Schlichtungsstelle betreffen betriebsverfassungsrechtliche Fragen, so dass die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht, um sie für alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden. Mit der Einrichtung endet die Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Zeit der Geltung des Tarifvertrags. Der Tarifvertrag entfaltet in diesem Fall keine Nachwirkung.
Die Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle entspricht der Einigungsstelle. Auch für deren Bildung und das Verfahren sind diese Vorschriften zu beachten (§ 76 Abs. 1 bis 7 BetrVG). Die Tarifvertragsparteien legen die paritätische Besetzung mit Beisitzern fest und bestellen den unparteiischen Vorsitzenden. Kommt es über die Person des Vorsitzenden nicht zu einer Einigung, wird er vom Arbeitsgericht bestellt (entsprechend § 76 Abs. 2 BetrVG). Die tarifliche Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Die Beschlüsse der tariflichen Schlichtungsstelle sind wie die der Einigungsstelle gerichtlich überprüfbar (BAG v. 18.8.1987 - 1 ABR 30/86).
§ 76 Abs. 8 BetrVG