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Lexikon
Tarifliche Schlichtungsstelle

Tarifliche Schlichtungsstelle

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Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine tarifliche Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die im Rahmen von Tarifverhandlungen oder bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften eingesetzt wird. Ihre Aufgabe besteht darin, bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermitteln und Lösungen zu erarbeiten. Die Schlichtungsstelle setzt sich oft aus unabhängigen und neutralen Mitgliedern zusammen und kann bei Bedarf Empfehlungen oder Schlichtungsvorschläge abgeben, um eine Einigung zwischen den Tarifparteien zu erzielen.

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Begriff

An Stelle der Einigungsstelle tarifvertraglich vereinbarte Einrichtung zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Errichtung

Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Tarifliche Regelungen über die Errichtung einer Schlichtungsstelle betreffen betriebsverfassungsrechtliche Fragen, so dass die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht, um sie für alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden. Mit der Einrichtung endet die Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Zeit der Geltung des Tarifvertrags. Der Tarifvertrag entfaltet in diesem Fall keine Nachwirkung.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle entspricht der Einigungsstelle. Auch für deren Bildung und das Verfahren sind diese Vorschriften zu beachten (§ 76 Abs. 1 bis 7 BetrVG). Die Tarifvertragsparteien legen die paritätische Besetzung mit Beisitzern fest und bestellen den unparteiischen Vorsitzenden. Kommt es über die Person des Vorsitzenden nicht zu einer Einigung, wird er vom Arbeitsgericht bestellt (entsprechend § 76 Abs. 2 BetrVG). Die tarifliche Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Die Beschlüsse der tariflichen Schlichtungsstelle sind wie die der Einigungsstelle gerichtlich überprüfbar (BAG v. 18.8.1987 - 1 ABR 30/86).

Rechtsquelle

§ 76 Abs. 8 BetrVG

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Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde.