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Eine Tariföffnungsklausel ist eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, von bestimmten tariflichen Regelungen abzuweichen oder diese zu modifizieren. Sie eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, individuelle Regelungen auf betrieblicher Ebene zu treffen, um flexibler auf die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten eines Unternehmens oder einer Branche einzugehen. Die Tariföffnungsklausel bietet somit eine gewisse Flexibilität und Anpassungsfähigkeit innerhalb des tariflichen Rahmens.
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Regelungen in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Tarifbestimmungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen zulässt.
Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten grundsätzlich unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 1 u. 3 TVG). Durch Öffnungsklauseln können tariflich geregelte Arbeitsbedingungen flexibilisiert werden. Sie können sich auf tarifliche Rahmenbestimmungen beziehen, die bewusst keine abschließenden Regelungen vorsehen, sondern betrieblich konkretisiert und umgesetzt werden müssen (z.B. Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung). Sie dienen weiterhin dazu, das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zuzulassen (z. B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen). Die Zulassung von Öffnungsklauseln müssen im Tarifvertrag klar und eindeutig formuliert sein. Oft lautet die Formulierung: „In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags kann in einer Betriebsvereinbarung …“ (z. B. § 7 Abs. 1 ArbZG)
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Die Tarifparteien können durch Öffnungsklauseln diesen Tarifvorrang einschränken oder aufheben. Dies gilt auch für den Tarifvorbehalt (Regelungssperre) gegenüber Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die nur Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Eine Tariföffnungsklausel kann nur von den Parteien vereinbart werden, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch Öffnungsklausel zulassen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (z. B. Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes (BAG v. 20.04.1999 - 1 AZR 631/98).
§ 4 Abs. 3 TVG
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