Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Tariföffnungsklausel

Tariföffnungsklausel

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Tariföffnungsklausel ist eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, von bestimmten tariflichen Regelungen abzuweichen oder diese zu modifizieren. Sie eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, individuelle Regelungen auf betrieblicher Ebene zu treffen, um flexibler auf die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten eines Unternehmens oder einer Branche einzugehen. Die Tariföffnungsklausel bietet somit eine gewisse Flexibilität und Anpassungsfähigkeit innerhalb des tariflichen Rahmens.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Regelungen in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Tarifbestimmungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen zulässt.

Erläuterung

Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten grundsätzlich unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 1 u. 3 TVG). Durch Öffnungsklauseln können tariflich geregelte Arbeitsbedingungen flexibilisiert werden. Sie können sich auf tarifliche Rahmenbestimmungen beziehen, die bewusst keine abschließenden Regelungen vorsehen, sondern betrieblich konkretisiert und umgesetzt werden müssen (z.B. Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung). Sie dienen weiterhin dazu, das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zuzulassen (z. B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen). Die Zulassung von Öffnungsklauseln müssen im Tarifvertrag klar und eindeutig formuliert sein. Oft lautet die Formulierung: „In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags kann in einer Betriebsvereinbarung …“ (z. B. § 7 Abs. 1 ArbZG)

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Die Tarifparteien können durch Öffnungsklauseln diesen Tarifvorrang einschränken oder aufheben. Dies gilt auch für den Tarifvorbehalt (Regelungssperre) gegenüber Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die nur Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Eine Tariföffnungsklausel kann nur von den Parteien vereinbart werden, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch Öffnungsklausel zulassen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (z. B. Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes (BAG v. 20.04.1999 - 1 AZR 631/98).

Rechtsquelle

§ 4 Abs. 3 TVG

Seminare zum Thema:
Tariföffnungsklausel
Betrieblicher Umweltschutz und Energiemanagement
Mitbestimmung beim Außendienst
Betriebliches Vorschlagswesen und Ideenmanagement
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Whistleblowing: Schutz für Hinweisgeber nötig

Bereits Ende Juli 2022 hatte das Bundeskabinett ein Gesetz „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen” beschlossen. Hintergrund ist eine lange überfällige Umsetzung einer EU-Richtlinie für einen besseren Schutz von Whistleblowern, die auf Missstände im Unternehmen hinweisen. Nun i ...
Mehr erfahren

Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 31.03.2021 hat das Kabinett mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz neue Regelungen für Interessenvertreter beschlossen. Ursprünglich hieß es „Betriebsrätestärkungsgesetz“ – was steckt jetzt drin? Antworten darauf hat der bekannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler. ...
Mehr erfahren
Die Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy ist nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig. Bestimmte Teilbereiche können allerdings der Mitbestimmung unterliegen. Dafür setzte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Einigungsstelle ein.