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Lexikon
Tarifvertragsparteien

Tarifvertragsparteien

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die Tarifvertragsparteien sind die beteiligten Akteure, die einen Tarifvertrag aushandeln und abschließen. Dies umfasst in der Regel Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberverbände als Vertreter der Arbeitgeberseite. Die Tarifvertragsparteien verhandeln über Arbeitsbedingungen, Löhne und andere arbeitsrechtliche Angelegenheiten, um eine Einigung zu erzielen, die dann für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien verbindlich wird.

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Begriff

Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die berechtigt sind, Tarifverträge abzuschließen (§ 2 Abs. 2 TVG).

Erläuterung

Parteien

Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite können sein

  • Vereinigungen der Arbeitgeber,
  • Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG).
  • Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr.1 HwO) und
  • Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 HwO).

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation, § 12 TVG) abgeschlossen werden. Spitzenorganisationen können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben (§ 2 Abs. 2 TVG). Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10). Während auf Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften in der Lage sind, Tarifverträge abzuschließen, können dies auf Arbeitgeberseite sowohl Vereinigungen von Arbeitgebern als auch einzelne Arbeitgeber. Der einzelne Arbeitgeber besitzt die ihm gesetzlich zuerkannte Tariffähigkeit unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband. Der Arbeitgeber verliert die Fähigkeit, Partei eines Firmentarifvertrags zu sein, nicht durch den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband (BAG v. 10.12.2002 - 1 AZR 96/02)

Tariffähigkeit

Tarifvertragsparteien sind tariffähig. Tariffähigkeit ist die rechtliche Voraussetzung, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich zu regeln mit der Wirkung, dass sie für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BAG v. 28.3.2006 - 1 ABR 58/04). Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören eine leistungsfähige Organisation sowie die durch ihre Mitglieder getragene Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird (BAG v. 5.10.2010 - 1 ABR 88/09).

Rechtsquelle

§ 2 TVG

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