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Tarifvorrang bezieht sich auf die rechtliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach Tarifverträge oder tarifübliche Regelungen Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen haben. Das bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag festgelegt sind oder üblicherweise gelten, nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen, es sei denn, es existiert eine Öffnungsklausel, die betriebliche Vereinbarungen zulässt.
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Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten auf Regelungen, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag zwingend und abschließend geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).
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Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13) mitzubestimmen. Soweit der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat in der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte nicht nur die gesetzliche Vorschriften, sondern auch den Vorrang tariflicher Regelungen zu berücksichtigen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind soweit eingeschränkt. wie diese Vorschriften eine abgeschlossene, aus sich heraus handhabbare, materielle Regelung derjenigen Angelegenheiten beinhalten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht stets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes selbst noch etwas bestimmen kann (BAG v. 26.5.1988 - 1 ABR 9/87). Der Tarifvertrag muss tatsächlich gelten und für den Betrieb anwendbar sein. Ein nachwirkender Tarifvertrag schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Tarifvorrang gilt bei mitbestimmungspflichtigen Regelungen nicht für AT-Angestellte, auch wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08).
Da es sich bei sozialen Angelegenheiten um betriebliche Regelungen handelt, genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers oder eine Allgemeinverbindlicherklärung, um die entsprechenden Tarifverträge für alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden (§ 4 Abs. 1 S. 2 TVG). Betriebe mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern sind von den Vorschriften des Tarifvorrangs nicht betroffen, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Regelungszuständigkeiten können auch durch eine Tariföffnungsklausel (§ 4 Abs. 3 TVG) auf die betriebliche Ebene delegiert werden. Für außertarifliche Angestellte, die keine leitenden Angestellten sind, gilt das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht.
Soweit das Mitbestimmungsrecht unter den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden kann, können mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG) durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden (BAG v. 24.2.1987 - 1 ABR 18/85). Dem steht auch nicht der Tarifvorbehalt (Regelungssperre) des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen. Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz ist die speziellere Norm gegenüber dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG (BAG v. 3.12.1991 – GS 2/90).
§ 87 Abs. 1 BetrVG
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