Lexikon
Tarifvorrang

Tarifvorrang

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Tarifvorrang bezieht sich auf die rechtliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach Tarifverträge oder tarifübliche Regelungen Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen haben. Das bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag festgelegt sind oder üblicherweise gelten, nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen, es sei denn, es existiert eine Öffnungsklausel, die betriebliche Vereinbarungen zulässt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten auf Regelungen, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag zwingend und abschließend geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).

Mitwirkungsrechte Betriebsrat | © AdobeStock | Feodora

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Einschränkung der Regelungszuständigkeit

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13) mitzubestimmen. Soweit der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat in der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte nicht nur die gesetzliche Vorschriften, sondern auch den Vorrang tariflicher Regelungen zu berücksichtigen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind soweit eingeschränkt. wie diese Vorschriften eine abgeschlossene, aus sich heraus handhabbare, materielle Regelung derjenigen Angelegenheiten beinhalten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht stets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes selbst noch etwas bestimmen kann (BAG v. 26.5.1988 - 1 ABR 9/87). Der Tarifvertrag muss tatsächlich gelten und für den Betrieb anwendbar sein. Ein nachwirkender Tarifvertrag schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Tarifvorrang gilt bei mitbestimmungspflichtigen Regelungen nicht für AT-Angestellte, auch wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08).

Voraussetzung: Tarifbindung des Arbeitgebers

Da es sich bei sozialen Angelegenheiten um betriebliche Regelungen handelt, genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers oder eine Allgemeinverbindlicherklärung, um die entsprechenden Tarifverträge für alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden (§ 4 Abs. 1 S. 2 TVG). Betriebe mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern sind von den Vorschriften des Tarifvorrangs nicht betroffen, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Regelungszuständigkeiten können auch durch eine Tariföffnungsklausel (§ 4 Abs. 3 TVG) auf die betriebliche Ebene delegiert werden. Für außertarifliche Angestellte, die keine leitenden Angestellten sind, gilt das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht.

Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen

Soweit das Mitbestimmungsrecht unter den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden kann, können mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG) durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden (BAG v. 24.2.1987 - 1 ABR 18/85). Dem steht auch nicht der Tarifvorbehalt (Regelungssperre) des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen. Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz ist die speziellere Norm gegenüber dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG (BAG v. 3.12.1991 – GS 2/90).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Tarifvorrang
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Ihr Schulungsanspruch als Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten

Als Ersatzmitglied springen Sie oft ganz kurzfristig für Ihre verhinderten Kollegen im Gremium ein. Und sind in den Betriebsratssitzungen dann gleich an wichtigen Diskussionen und Entscheidungen mit beteiligt. Ein ganz zentraler Bereich sind dabei die sozialen Angelegenheiten. Denn hier ha ...
Mehr erfahren

Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz sind keine Kleinigkeit

Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz kommen leider ständig vor, sind aber keine Kleinigkeit. Rechtsanwalt Daniel Feilmeier und Staatsanwalt Oliver Chama erläutern die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 119 BetrVG.
Mehr erfahren
Für eine Beschlussfassung zu einer Eingruppierung hatte die Betriebsratsvorsitzende erst zehn Minuten nach Sitzungsbeginn per E-Mail eingeladen. Kann so eine so kurzfristige Ladung nach als rechtzeitig im Sinne angesehen werden? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.