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Tarifzuständigkeit

Begriff

Die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften), Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen (BAG v. 25.9.1996 - 1 ABR 4/ 96).

Erläuterungen

Organisationsprinzip

Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit beider Tarifvertragsparteien sind notwendige Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags und dessen Geltung. Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes bestimmt sich grundsätzlich nach ihrer Satzung. Die verschiedenen Gewerkschaften sind nach zwei Prinzipien organisiert:

  • Industrieverbandsprinzip: Die Einzelgewerkschaften, die unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder der Christlichen Gewerkschaften zusammengefasst sind, sind nach dem Industrieverbandsprinzip strukturiert (z. B. IG Metall). Danach sind alle Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweiges unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer in den dazugehörigen Betrieben in der entsprechenden Gewerkschaft zusammengefasst.
  • Berufsverbandsprinzip: Beim Berufsverbandsprinzip werden unabhängig von der Branchenzugehörigkeit bestimmte Berufsgruppen zusammengefasst. Beispiele sind die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) und die Vereinigung Cockpit (VC). Die Arbeitgeberverbände bestimmen ihre Tarifzuständigkeit durch die Festlegung ihres Geschäftsbereichs nach räumlichen, fachlichen und persönlichen Gesichtspunkten (z. B. Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie).

Tarifzuständig und tariffähig sind auch alle Arbeitgeber, soweit es um Abschlüsse von Firmentarifverträgen für ihre jeweiligen Betriebe geht.

Tarifkonkurrenz

Die DGB-Gewerkschaften stimmen ihre Zuständigkeiten untereinander ab, um Tarifkonkurrenz zu vermeiden (§ 15 DGB-Satzung). Es gilt der übergeordnete Grundsatz der DGB–Satzung: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft (BAG v. 12.11.1996 – 1 ABR33/96). Streitigkeiten zwischen den im DGB vereinigten Gewerkschaften, die trotz Vermittlung des Bundesvorstandes nicht geschlichtet werden können, sind durch Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden (§ 16 DGB-Satzung). Das Arbeitsgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit (§§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 15 u. 16 DGB-Satzung

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