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Die Tarifzuständigkeit bezieht sich auf die Befugnis oder das Recht einer bestimmten Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, Tarifverträge für eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Wirtschaftszweig abzuschließen. Es geht darum, welche Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung die offizielle Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen ist und somit die Bedingungen für Löhne, Arbeitsbedingungen und andere tarifliche Regelungen festlegt.
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Die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften), Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen (BAG v. 25.9.1996 - 1 ABR 4/ 96).
Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit beider Tarifvertragsparteien sind notwendige Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags und dessen Geltung. Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes bestimmt sich grundsätzlich nach ihrer Satzung. Die verschiedenen Gewerkschaften sind nach zwei Prinzipien organisiert:
Tarifzuständig und tariffähig sind auch alle Arbeitgeber, soweit es um Abschlüsse von Firmentarifverträgen für ihre jeweiligen Betriebe geht.
Die DGB-Gewerkschaften stimmen ihre Zuständigkeiten untereinander ab, um Tarifkonkurrenz zu vermeiden (§ 15 DGB-Satzung). Es gilt der übergeordnete Grundsatz der DGB–Satzung: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft (BAG v. 12.11.1996 – 1 ABR33/96). Streitigkeiten zwischen den im DGB vereinigten Gewerkschaften, die trotz Vermittlung des Bundesvorstandes nicht geschlichtet werden können, sind durch Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden (§ 16 DGB-Satzung). Das Arbeitsgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit (§§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG).
§§ 15 u. 16 DGB-Satzung
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