Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen. Dies soll die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, bei Vorgängen und Vorhaben im Unternehmen frühzeitig auf die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinzuwirken.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen. Dies soll die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, bei Vorgängen und Vorhaben im Unternehmen frühzeitig auf die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinzuwirken.

Erläuterung

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ergibt sich aus § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: „Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates … und deren Ausschüssen … beratend teilzunehmen …“. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst diese gesetzliche Regelung auch den Wirtschaftsausschuss, weil es sich bei ihm um einen BR-Ausschuss handelt (BAG vom 04.06.1987 – 6 ABR 70/85).  

Ist der Wirtschaftsausschuss auf Gesamtbetriebsratsebene gebildet, dann steht das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX. Denn die Wirtschaftsausschusssitzungen betreffen in diesem Fall die Angelegenheiten des Gesamtunternehmens, für welche die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. 

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung (bzw. Gesamt- Schwerbehindertenvertretung) besteht an allen Wirtschaftsausschusssitzungen unabhängig davon, welche Themen behandelt werden sollen. Dem entsprechend ist die Schwerbehindertenvertretung zu jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Eine Pflicht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme besteht nicht. 

Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Die Schwerbehindertenvertretung kann beratend an den Wirtschaftsausschusssitzungen teilnehmen (ohne Stimmrecht). Das heißt, sie hat das Recht Fragen zu stellen und ihren Standpunkt zu äußern.

Rechtsquelle

§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX

Seminare zum Thema:
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung
Gesprächsführung für den Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss Teil II
Wichtige Personalentscheidungen schwerbehinderter Kollegen
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Im Fokus: Die Stufenvertretung

Nach der Wahl ist vor der Wahl … Kaum waren die Wahlen zur örtlichen Vertrauensperson im letzten Herbst abgeschlossen, ging es auch schon weiter: Die Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen (GSBV) wurden im Dezember und Januar gewählt, aktuell laufen noch die Wahlen zur Konzern- Schwerbehinde ...
Mehr erfahren

Rechtzeitiges Wissen kann Jobs retten

Stellen Sie sich vor, Sie lesen als Betriebsrat in der Zeitung zum ersten Mal davon, dass Ihr Unternehmen an einen ausländischen Mitbewerber verkauft werden soll. Mit einem Wirtschaftsausschuss wäre das nicht passiert.
Mehr erfahren
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber das Recht, dauerhaft im Home-Office zu arbeiten. Sein Argument: Während der Corona-Pandemie habe er bereits zwei Jahre erfolgreich von zu Hause aus gearbeitet. Zudem stelle die Beklagte im Betrieb keinen leidensgerecht eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers.