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Lexikon
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen. Dies soll die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, bei Vorgängen und Vorhaben im Unternehmen frühzeitig auf die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinzuwirken.

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Begriff

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen. Dies soll die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, bei Vorgängen und Vorhaben im Unternehmen frühzeitig auf die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinzuwirken.

Erläuterung

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ergibt sich aus § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX: „Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates … und deren Ausschüssen … beratend teilzunehmen …“. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst diese gesetzliche Regelung auch den Wirtschaftsausschuss, weil es sich bei ihm um einen BR-Ausschuss handelt (BAG vom 04.06.1987 – 6 ABR 70/85).  

Ist der Wirtschaftsausschuss auf Gesamtbetriebsratsebene gebildet, dann steht das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX. Denn die Wirtschaftsausschusssitzungen betreffen in diesem Fall die Angelegenheiten des Gesamtunternehmens, für welche die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. 

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung (bzw. Gesamt- Schwerbehindertenvertretung) besteht an allen Wirtschaftsausschusssitzungen unabhängig davon, welche Themen behandelt werden sollen. Dem entsprechend ist die Schwerbehindertenvertretung zu jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Eine Pflicht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme besteht nicht. 

Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Die Schwerbehindertenvertretung kann beratend an den Wirtschaftsausschusssitzungen teilnehmen (ohne Stimmrecht). Das heißt, sie hat das Recht Fragen zu stellen und ihren Standpunkt zu äußern.

Rechtsquelle

§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX

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