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Lexikon
Telefongeheimnis

Telefongeheimnis

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Telefongeheimnis bezieht sich auf den rechtlichen Schutz der Privatsphäre von Telefongesprächen. Es gewährleistet, dass die Inhalte von Telefongesprächen vertraulich bleiben und ohne Zustimmung der betroffenen Parteien nicht abgehört oder aufgezeichnet werden dürfen. Das Telefongeheimnis ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes und der individuellen Privatsphäre in der Telekommunikation.

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Begriff

Durch das Grundgesetz geschütztes Verbot des heimlichen Mithörens von Telefongesprächen durch einen Dritten.

Erläuterung

Fernmeldegeheimnis

Unbefugtes Abhörens, Unterdrücken, Verwerten oder Entstellen von Mitteilungen, die von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Fernschreib-, Fernsprech-, Funk-, Telegrafen- und E-Mail-Dienste) übertragen und verarbeitet werden, ist durch das Fernmeldegeheimnis geschützt (Art 10 GG). Ihm sind vor allem die Diensteanbieter (Provider) verpflichtet. Gestattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Nutzung der dienstlichen Telemedien zu privaten Zwecken, gilt er als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes und ist damit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ 88 Abs. 2 TKG). In dieser Eigenschaft ist es ihm untersagt, sich oder anderen Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation im Betrieb zu verschaffen, soweit sie über die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme hinausgehen (§ 88 Abs. 3 TKG). Für diese Zwecke darf er die so genannten „Verkehrsdaten“ (z. B. Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung) erheben und verwenden.

Recht am gesprochenen Wort

Der Schutz durch das Fernmeldegeheimnis endet dort, wo die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Ab hier gewährleistet das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz vor Eingriffen in das Recht am gesprochenen Wort (informationelle Selbstbestimmung). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Kommunikation mit Anderen. Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen.

Das Recht am gesprochenen Wort schützt vor dem Mithören durch einen nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich nicht nur jede natürliche Person, sondern auch jede juristische Person des Privatrechts berufen (BVerfG v. 9.10.2002- 1 BvR 1611/96,- 1 BvR 805/98). Zum Recht am gesprochenen Wort gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Es beinhaltet auch auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der Andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, ob der Inhalt des Gesprächs persönliche Dinge oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten sind. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt auch nicht voraus, dass das Mithören mit Wissen eines der Gesprächsteilnehmer erfolgt. Es wird des Weiteren nicht durch die bloße Kenntnis vom Vorhandensein einer Mithöreinrichtung beseitigt. Der Gesprächsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird (BVerfG v. 19.12.1991 - 1 BvR 382/85).

Mithören mit Wissen des Gesprächspartners

Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Er ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Grundsätzlich besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass sich in der näheren Umgebung Personen befinden, die das Telefongespräch mithören können. Der Gesprächspartner kann nur darauf vertrauen, dass der andere nichts aktiv unternimmt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen. Er ist aber nicht davor geschützt, dass sich aus den bestehenden äußeren Rahmenbedingungen Mithörmöglichkeiten ergeben (BAG v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08).

Beweisverwertungsverbot

In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein erneuter Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. Die durch rechtswidriges Mithören eines Telefongesprächs durch Dritte oder mit Hilfe unerlaubter Aufzeichnung erlangten Informationen dürfen daher grundsätzlich nicht als Beweismittel vor Gericht verwertet werden. Der Dritte, der zum Mithören aktiv veranlasst wurde, darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners, der von dem Mithören keine Kenntnis hat, vernommen werden. (BAG v. 29.10.1997 – 5 AZR 508/96). Konnte ein Dritter zufällig den Inhalt des Telefongesprächs mithören, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht auch kein Beweisverwertungsverbot (BAG v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08).

Telefongeheimnis Mitbestimmung | © AdobeStock_655205407-Damian Sobczyk.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmung

Telefonanlagen sind mit Hilfe der angewendeten Programme in der Lage, Daten über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu erfassen und zu Aussagen darüber zu verarbeiten. Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um dienstliche oder private Gespräche handelt, daher der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfasst wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein. Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs (Verkehrsdaten) erfasst werden (BAG v. 27.5.1986 – 1 ABR 48/84).

Betriebsvereinbarung

In einer Betriebsvereinbarung können unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Regelungen über die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die aus dem Telefonverkehr der Arbeitnehmer im Betrieb stammen, festgelegt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlass erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfasst wird.

Rechtsquellen

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art 10 Abs. 1 GG

Seminare zum Thema:
Telefongeheimnis
Datenschutz für den Betriebsrat Teil III
Datenschutz kompakt Teil II
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz
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