Viele dürften den kleinen blau-violett-türkisen Kreis auf der Startseite von WhatsApp längst entdeckt haben. Dahinter steckt Meta AI, eine Künstliche Intelligenz, eigens entwickelt vom gleichnamigen Tech-Konzern hinter Facebook, Instagram und WhatsApp. Während die Funktion in den USA bereits seit 2023 verfügbar ist, gibt es sie in Europa erst seit kurzem. Verhandlungen mit der EU-Datenschutzbehörde hatten dazu geführt, dass sich Europäer ein wenig gedulden mussten.
Keine Lust auf die KI? Einfach nicht verwenden!
Mit einem Klick auf den Kreis kann in WhatsApp direkt mit der KI gechattet werden – auch in Gruppenchats. Noch sind nicht alle WhatsApp-Nutzer mit der Funktion „versorgt“, das soll aber Schritt für Schritt passieren. Ist die KI einmal verfügbar, kann sie nicht mehr vom Smartphone gelöscht werden. Es ist jedoch möglich, die KI-Konversationen wie normale Chats zu löschen oder zu archivieren. Laut Konzernangaben greift Meta AI nicht auf andere Chats zu, allerdings wird die Unterhaltung mit der KI selbst gespeichert – und so erhält Meta natürlich jede Menge Informationen über die User. Wer keine Lust auf den Chatbot hat oder wem die Datenlage zu unklar ist, kann natürlich entscheiden, die Funktion schlicht nicht zu verwenden.
Ungewollte Weitergabe von Daten in Gruppenchats?
Zu bedenken sind an dieser Stelle die Gruppenchats, denn: Verwenden darin andere Nutzer Meta AI, könnten ungewünscht Daten an die KI weitergegeben werden. Aus diesem Grund sollten sich Betriebsratsgremien, die regelmäßig über WhatsApp-Gruppen kommunizieren, fragen: Macht das Sinn und ist es überhaupt erlaubt?
Da es sich im Betriebsrat um betriebliche Kommunikation handelt, obliegt es dem Arbeitgeber, hier für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen.
Stephan Sägmüller, ifb-Jurist und Datenschutzexperte
Stephan Sägmüller, ifb-Jurist und Datenschutzexperte, stellt diesbezüglich eine Gegenfrage: „Findet diese Kommunikation auf einem firmeneigenen oder auf dem privaten Smartphone statt? Denn grundsätzlich ist die Frage, ob der Arbeitgeber beziehungsweise die IT-Abteilung diesen Kommunikationsweg auf dem Firmenhandy überhaupt zulässt. Da es sich im Betriebsrat um betriebliche Kommunikation handelt, obliegt es dem Arbeitgeber, hier für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen.“
Private Nutzung für den Betriebsrat problematisch
Aber auch von einer „heimlichen“ Nutzung von WhatsApp für Betriebsratsbelange auf dem privaten Smartphone rät der Experte dringend ab. „Wie soll der Arbeitgeber seiner Pflicht des Datenschutzes nachkommen, wenn er nicht für den richtigen Umgang und aktuelle Sicherheitsupdates sorgen kann? Wie ist sichergestellt, dass keine Drittanbieter-Apps auf die Dokumente zugreifen können, wenn betriebsinterne Unterlagen auf dem Smartphone via Messenger übermittelt werden?“
Das seien jedoch nicht die einzigen Bedenken, die es beim Einsatz von WhatsApp für Betriebsräte gibt – Stephan Sägmüller zählt auf: „Synchronisierung der Kontakte aus dem privaten Adressbuch, die Erfassung von Metadaten, selbst wenn der Inhalt der Nachrichten end-to-end verschlüsselt ist, oder aber die mangelnde Transparenz bei der Datenverarbeitung durch WhatsApp.“
Es gilt der allgemeine Grundsatz, bewusst und sensibel bei der Eingabe von Daten zu sein.
Stephan Sägmüller, ifb-Jurist und Datenschutzexperte
Die Verwendung von WhatsApp sollten Betriebsräte also grundsätzlich überdenken, daran ändert die neue Meta-AI-Technologie nur wenig: „Es gilt der allgemeine Grundsatz, bewusst und sensibel bei der Eingabe von Daten zu sein. Es kann nicht sichergestellt werden, ob diese zum weiteren Training der KI oder Ähnlichem verwendet werden. Das gilt aber fairerweise für nahezu jedes Sprachmodell derzeit am Markt“, sagt Stephan Sägmüller. (tis)