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Alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGB III)
An Transfermaßnahmen können Arbeitnehmer teilnehmen, die auf Grund von Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das Ziel von Transfermaßnahmen ist es, die Vermittelbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern. Nehmen Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
Die Förderung der Transfermaßnahmen wird von der Agentur für Arbeit als Zuschuss gewährt. Er beträgt 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer (§ 110 Abs. 2 SGB III). Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden (§ 110 Abs. 3 SGB III).
Um Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 Abs. 1 SGB III).
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat (§ 110 Abs. 4 SGB III).
Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen (§ 111 Abs. 7 SGB III).
Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind (§ 111 Abs. 6 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB III).
Die Anzeige zum Arbeitsausfall kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 111 Abs. 6 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB III). Durch die Übernahme von Kostenanteilen für das Beschäftigungstransfer durch die Bundesagentur für Arbeit soll der Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, motiviert werden, mit dem Betriebsrat so genannte Transfersozialpläne anstatt der üblichen Abfindungssozialpläne (§§ 112 u. 112a BetrVG) abzuschließen. Damit übernimmt auch der Betriebsrat Verantwortung für die beruflichen Perspektiven der zu entlassenden Arbeitnehmer. Der Transfersozialplan legt die Rahmenbedingungen des Transferprozesses für die betroffenen Arbeitnehmer fest.
§§ 110 u. 111 SGB III, , §§ 112, 112a BetrVG