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Lexikon
Transfermaßnahmen

Transfermaßnahmen

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Transfermaßnahmen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB III umfassen gezielte Schritte zur Integration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, bei denen Arbeitgeber eine adäquate finanzielle Beteiligung gewährleisten müssen. Diese Maßnahmen richten sich an Arbeitnehmer, die aufgrund von Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG oder nach Abschluss ihrer Berufsausbildung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Ziel der Transfermaßnahmen ist es, die Vermittlungschancen dieser Arbeitnehmer zu stärken und ihre erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

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Begriff

Alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGB III)

Erläuterung

Voraussetzungen für Förderung

An Transfermaßnahmen können Arbeitnehmer teilnehmen, die auf Grund von Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das Ziel von Transfermaßnahmen ist es, die Vermittelbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern. Nehmen Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

  1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan (§ 112 BetrVG) von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
  2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
  3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
  4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist (§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Die Förderung der Transfermaßnahmen wird von der Agentur für Arbeit als Zuschuss gewährt. Er beträgt 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer (§ 110 Abs. 2 SGB III). Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden (§ 110 Abs. 3 SGB III).

Transferkurzarbeitergeld

Um Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

  1. und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan (§ 112 BetrVG), von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
  5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 Abs. 1 SGB III).

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

  1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
  2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
  3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
  4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird § 111 Abs. 3 SGB III).

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer

  1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
  2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
  3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
  4. vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung

            a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und

            b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat (§ 110 Abs. 4 SGB III).

Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

  1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
  2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.

Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen (§ 111 Abs. 7 SGB III).

Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind (§ 111 Abs. 6 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB III).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Anzeige zum Arbeitsausfall kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 111 Abs. 6 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB III). Durch die Übernahme von Kostenanteilen für das Beschäftigungstransfer durch die Bundesagentur für Arbeit soll der Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, motiviert werden, mit dem Betriebsrat so genannte Transfersozialpläne anstatt der üblichen Abfindungssozialpläne (§§ 112 u. 112a BetrVG) abzuschließen. Damit übernimmt auch der Betriebsrat Verantwortung für die beruflichen Perspektiven der zu entlassenden Arbeitnehmer. Der Transfersozialplan legt die Rahmenbedingungen des Transferprozesses für die betroffenen Arbeitnehmer fest.

Rechtsquellen

§§ 110 u. 111 SGB III, , §§ 112, 112a BetrVG

Seminare zum Thema:
Transfermaßnahmen
Personalabbau, betriebsbedingte Kündigung und Aufhebungsvertrag
Change-Management als Betriebsrat mitgestalten
Umstrukturierung, Betriebsübergang und Unternehmensumwandlung
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