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Das Ultima Ratio Prinzip bezeichnet ein Grundsatz des Handelns, bei dem eine Maßnahme als letztes Mittel oder äußerste Option betrachtet wird. Es bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder Entscheidung nur dann ergriffen wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Alternativen mehr zur Verfügung stehen. Das Prinzip betont die Notwendigkeit, eine extreme Maßnahme nur in Situationen einzusetzen, in denen sie unvermeidbar ist.
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Grundsatz, der besagt, dass das unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur Lösung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben.
Das Ultima-Ratio-Prinzip ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Kündigungen verpflichtender Grundsatz. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt.
Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine Kündigung durch mildere Mittel wie eine Änderungskündigung, Versetzung oder Umschulungsmaßnahme verhindert werden kann (BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 630/76). Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorangegangene Abmahnung erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme doch noch zu einer Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer führen würde.
Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ebenfalls nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68). Arbeitskämpfe dürfen daher nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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