Lexikon
Ultima-Ratio-Prinzip

Ultima-Ratio-Prinzip

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Ultima Ratio Prinzip bezeichnet ein Grundsatz des Handelns, bei dem eine Maßnahme als letztes Mittel oder äußerste Option betrachtet wird. Es bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder Entscheidung nur dann ergriffen wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Alternativen mehr zur Verfügung stehen. Das Prinzip betont die Notwendigkeit, eine extreme Maßnahme nur in Situationen einzusetzen, in denen sie unvermeidbar ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Grundsatz, der besagt, dass das unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur sung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben.

Erläuterung

Das Ultima-Ratio-Prinzip ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Kündigungen verpflichtender Grundsatz. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt.

  • Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg erzielt werden kann.
  • Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
  • Angemessen ist sie, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03).

Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine Kündigung durch mildere Mittel wie eine Änderungskündigung, Versetzung oder Umschulungsmaßnahme verhindert werden kann (BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 630/76). Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorangegangene Abmahnung erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme doch noch zu einer Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer führen würde.

Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ebenfalls nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68). Arbeitskämpfe dürfen daher nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Ultima-Ratio-Prinzip
Der HR-Spezialist im Betriebsrat
Sozialplan und Interessenausgleich
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Quiet Quitting: Nur das tun, wofür man bezahlt wird?

Ein neuer Begriff kursiert in den sozialen Medien: „Quiet Quitting“ ähnelt auf den ersten Blick dem bekannten „Dienst nach Vorschrift“. Gemeint ist eine neue Arbeitskultur, die im Kern bedeutet: Nur so viel arbeiten, wie im Vertrag steht. Überstunden oder Extraarbeit? Nein! Gerade bei den ...
Mehr erfahren

Herbst, Winter ... Kind krank!

Herbst und Winter in Corona-Zeiten bringen berufstätige Eltern um den Schlaf: Kinder mit Schnupfnase oder in Quarantäne, geschlossene Kitas und Schulen ... Täglich sind neue schlechte Nachrichten möglich. Was tun, wenn die Kinderbetreuung plötzlich wegfällt? Helfen soll eine Neuregelung i ...
Mehr erfahren
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung keine Stellungnahme abgeben bzw. nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht absehen wird. Die bloße Kenntnis von der geplanten Kündigung kann nicht als Stellungnahme gewertet werden.