Lexikon
Ultima-Ratio-Prinzip

Ultima-Ratio-Prinzip

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Ultima Ratio Prinzip bezeichnet ein Grundsatz des Handelns, bei dem eine Maßnahme als letztes Mittel oder äußerste Option betrachtet wird. Es bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder Entscheidung nur dann ergriffen wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Alternativen mehr zur Verfügung stehen. Das Prinzip betont die Notwendigkeit, eine extreme Maßnahme nur in Situationen einzusetzen, in denen sie unvermeidbar ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Grundsatz, der besagt, dass das unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur sung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben.

Erläuterung

Das Ultima-Ratio-Prinzip ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Kündigungen verpflichtender Grundsatz. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt.

  • Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg erzielt werden kann.
  • Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
  • Angemessen ist sie, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03).

Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine Kündigung durch mildere Mittel wie eine Änderungskündigung, Versetzung oder Umschulungsmaßnahme verhindert werden kann (BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 630/76). Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorangegangene Abmahnung erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme doch noch zu einer Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer führen würde.

Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ebenfalls nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68). Arbeitskämpfe dürfen daher nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Ultima-Ratio-Prinzip
Der HR-Spezialist im Betriebsrat
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Betriebsrat Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ein klarer Fall von Union Busting?

Schlechte Ausstattung, eingeschleuste Kandidaten und angedrohte Kündigungen: Der Weg zum ersten Betriebsrat bei Lieferando war steinig. Ein klarer Fall von Union Busting? Wir haben mit dem Anwalt des mittlerweile gewählten Gremiums, Martin Bechert, gesprochen. Darüber, warum Start-ups sche ...
Mehr erfahren

Reizthema Jahresurlaub: Alle warten auf das BAG!

So kurz vor Weihnachten wurde es am Bundesarbeitsgericht in Erfurt nochmal richtig spannend! Denn am 20. Dezember 2020 wurde eine wichtige Entscheidung zum Thema Jahresurlaub getroffen. Was war passiert? Aus Zeitdruck bzw. aus Krankheitsgründen konnten die Kläger über Jahre hinweg ihren Ur ...
Mehr erfahren
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Beschäftigte („Whistleblower“) vor Benachteiligungen, wenn sie ein mögliches Fehlverhalten melden. Begründet es auch einen Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in der Probezeit?