Lexikon
Ultima-Ratio-Prinzip

Ultima-Ratio-Prinzip

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Ultima Ratio Prinzip bezeichnet ein Grundsatz des Handelns, bei dem eine Maßnahme als letztes Mittel oder äußerste Option betrachtet wird. Es bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder Entscheidung nur dann ergriffen wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Alternativen mehr zur Verfügung stehen. Das Prinzip betont die Notwendigkeit, eine extreme Maßnahme nur in Situationen einzusetzen, in denen sie unvermeidbar ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Grundsatz, der besagt, dass das unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur sung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben.

Erläuterung

Das Ultima-Ratio-Prinzip ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Kündigungen verpflichtender Grundsatz. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt.

  • Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg erzielt werden kann.
  • Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
  • Angemessen ist sie, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03).

Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine Kündigung durch mildere Mittel wie eine Änderungskündigung, Versetzung oder Umschulungsmaßnahme verhindert werden kann (BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 630/76). Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorangegangene Abmahnung erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme doch noch zu einer Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer führen würde.

Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ebenfalls nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68). Arbeitskämpfe dürfen daher nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Ultima-Ratio-Prinzip
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Betriebsrat Teil II
Der HR-Spezialist im Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Schlankheitskur als Schicksalsschlag: Als Betriebsrat richtig handeln und helfen

Kaum etwas fürchten Mitarbeiter so sehr wie Personalabbau. Ein beliebtes Mittel zur Kostenreduzierung bzw. Gewinnsteigerung für die einen, Schreckgespenst für die anderen. Wie es dazu kommt, welche Konsequenzen für die Arbeitnehmer entstehen und was der Betriebsrat wissen muss, erfahren Si ...
Mehr erfahren

Die Herausforderungen des Arbeitsrechts in Japan

Lebenslange Beschäftigung und große Verbundenheit mit dem Arbeitgeber, dafür ist Japan bekannt. Die Schattenseite der Arbeitskultur in Japan ist ihre Intensität und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer: 2.900 Selbstmorde aufgrund von arbeitsbedingten P ...
Mehr erfahren
Eine Polizistin wehrt sich dagegen, bei einer Beförderung nicht berücksichtigt worden zu sein. Im Mai 2025 ließ sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Der Arbeitgeber hat allerdings den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag gezielt geändert hatte, um von einer Frauenförderung zu profitieren.