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Ultima-Ratio-Prinzip

Begriff

Grundsatz, der besagt, dass das unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur -sung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben.

Erläuterungen

Das Ultima-Ratio-Prinzip ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Kündigungen verpflichtender Grundsatz. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen darf der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein, das nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit als äußerste geeignete, erforderliche und angemessene Möglichkeit verbleibt.

  • Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg erzielt werden kann.
  • Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
  • Angemessen ist sie, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03).

Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitgeber an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine Kündigung durch mildere Mittel wie eine Änderungskündigung, Versetzung oder Umschulungsmaßnahme verhindert werden kann (BAG v. 30.5.1978 - 2 AZR 630/76). Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorangegangene Abmahnung erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme doch noch zu einer Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer führen würde.

Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ebenfalls nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68). Arbeitskämpfe dürfen daher nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.

Rechtsquellen

Keine einschlägigen Rechtsquellen

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