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Im Betriebsverfassungsgesetz verwendeter Begriff, der bestimmt, dass die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber inhaltlich so bemessen sein muss, dass der Betriebsrat in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Beteiligungsrechte und der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) hat er gegen den Arbeitgeber einen generellen Anspruch auf Unterrichtung. Grundsätzlich muss diese Unterrichtung rechtzeitig und umfassend sein (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Oftmals ergibt erst die Prüfung dieser Unterlagen, ob der Betriebsrat aus eigener Initiative zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig werden soll oder kann. Es muss jedoch wahrscheinlich sein, dass die geforderten Unterlagen eine solche Prüfung überhaupt ermöglichen (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88).
Rechtzeitig ist die Unterrichtung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Betriebsrat die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabe noch wahrnehmen und Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen kann. Der Begriff „umfassend“ bezeichnet die inhaltlichen Erfordernisse der Unterrichtung des Betriebsrats. Umfassende Information bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Vorgänge und Vorhaben im Betrieb/Unternehmen vollständig und verständlich unterrichtet, so dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann.
Außer der generellen Unterrichtungspflicht ist eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats in folgenden speziellen Fällen gesetzlich vorgeschrieben:
Verstößt der Arbeitgeber in einem dieser Fälle gegen das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Information, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,- geahndet werden können (§ 121 BetrVG).
§§ 80 Abs.2, 92 Abs. 1, 106 Abs. 2, 111 BetrVG