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Umfassend

Umfassend

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Umfassend im rechtlichen Sinne in Bezug auf die Rechte des Betriebsrats bedeutet, dass die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz so umfangreich sein muss, dass der Betriebsrat in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung seiner Aufgaben erforderlich sind, um eine effektive Mitbestimmung und Mitwirkung zu ermöglichen.

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Begriff

Im Betriebsverfassungsgesetz verwendeter Begriff, der bestimmt, dass die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber inhaltlich so bemessen sein muss, dass der Betriebsrat in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Mitbestimmung Betriebsrat Arbeitsvertrag | © AdobeStock_620128291-Feodora.jpeg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Genereller Anspruch auf Unterrichtung

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Beteiligungsrechte und der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) hat er gegen den Arbeitgeber einen generellen Anspruch auf Unterrichtung. Grundsätzlich muss diese Unterrichtung rechtzeitig und umfassend sein (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Oftmals ergibt erst die Prüfung dieser Unterlagen, ob der Betriebsrat aus eigener Initiative zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig werden soll oder kann. Es muss jedoch wahrscheinlich sein, dass die geforderten Unterlagen eine solche Prüfung überhaupt ermöglichen (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88).

Rechtzeitig und umfassend

Rechtzeitig ist die Unterrichtung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Betriebsrat die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabe noch wahrnehmen und Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen kann. Der Begriff „umfassend“ bezeichnet die inhaltlichen Erfordernisse der Unterrichtung des Betriebsrats. Umfassende Information bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Vorgänge und Vorhaben im Betrieb/Unternehmen vollständig und verständlich unterrichtet, so dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann.

Spezielle Ansprüche auf umfassende Unterrichtung

Außer der generellen Unterrichtungspflicht ist eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats in folgenden speziellen Fällen gesetzlich vorgeschrieben:

  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 92 Abs. 1 BetrVG).
  • Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Umfassend ist die Unterrichtung, wenn der Wirtschaftsausschuss alle Informationen erhält, die für eine sinnvolle Beratung der Angelegenheit erforderlich sind. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen über die gleichen Informationen über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens verfügen wie der Unternehmer selbst.
  • In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. (§ 111 S. 1 BetrVG). Umfassend ist die Unterrichtung, wenn der Unternehmer die Gründe für die geplante Maßnahme, deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sowie den Zeitplan so konkret darlegt, so dass sich der Betriebsrat ein umfassendes Bild machen kann.

Verstößt der Arbeitgeber in einem dieser Fälle gegen das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Information, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,- geahndet werden können (§ 121 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 80 Abs.2, 92 Abs. 1, 106 Abs. 2, 111 BetrVG

Seminare zum Thema:
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Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil I
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