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Eine Unterstützungskasse ist eine betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung in Deutschland, bei der der Arbeitgeber finanzielle Beiträge für die Altersvorsorge seiner Mitarbeiter einzahlt. Diese Beiträge werden von der Unterstützungskasse verwaltet und angelegt. Die Leistungen werden später in Form von Renten oder Einmalzahlungen an die Mitarbeiter ausgezahlt, um ihre finanzielle Absicherung im Ruhestand zu gewährleisten.
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Ein Durchführungsweg der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei der eine rechtlich selbstständige Einrichtung (z. B. eingetragener Verein oder GmbH), die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird, Arbeitnehmern zugesagte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung erbringt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)
Erhalten Beschäftigte vom Arbeitgeber die Zusage auf betriebliche Altersversorgung, kann der Arbeitgeber deren Durchführung einer Unterstützungskasse übertragen. Anders als bei der Direktzudsage verbleibt das Versorgungskapital nicht allein im Unternehmen, sondern wird bis zu einem bestimmten Umfang in einer rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung, der Unterstützungskasse, verwaltet. Diese kann von einem oder von mehreren Unternehmen gebildet werden. Das Vermögen wird durch Zuwendungen der Unternehmen und durch Vermögenserträge der Unterstützungskasse aufgebaut und erhalten.
Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2017 6.350/5.700 Euro Brutto-Monatsverdienst West-/Ostdeutschland) nicht der Sozialversicherungspflicht. Beiträge zu einer Unterstützungskasse können nicht mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug („Riester-Förderung“) staatlich gefördert werden.
In der Ansparphase fallen keine Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung auf die angesparten Gelder an. Sie werden als nachträglicher Arbeitslohn erst bei der späteren Rentenauszahlung erhoben. Unterstützungskassen unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG). Hierfür zahlt der Arbeitgeber eine Umlage an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Im Fall eines Konkurses des Arbeitgebers wird die Betriebsrente vom PSVaG weitergezahlt.
Unterstützungskassen gewähren keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Daher steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Der in Satzungen und Leistungsplänen von Unterstützungskassen vorgesehene Ausschluss des Rechtsanspruchs und der Vorbehalt der Freiwilligkeit berechtigt zudem nicht dazu, die Gegenleistung für die erbrachte Betriebstreue grundlos zu verweigern oder zu kürzen. Es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Je stärker der Besitzstand ist, den die Arbeitnehmer erworben haben, umso gewichtiger muss der Grund sein, der einen Eingriff rechtfertigt. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen (BAG v. 17.11.1992 - 3 AZR 76/9). Arbeitnehmer, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwartschaft (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausscheiden, sind den Beschäftigten, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehören, gleichzustellen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).)
Wird die Altersversorgung in Form einer Pensions- oder Unterstützungskasse oder eines unternehmensbezogenen Pensionsfonds durchgeführt, handelt es sich um eine Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat hat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Pensions- oder Unterstützungskasse mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die zur Verfügung gestellten Mittel den begünstigten Arbeitnehmern zugewendet werden sollen (BAG v. 26.4.1988 - 3 AZR 168/86).
§ 1b Abs. 4 BetrAVG
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