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Können Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen sein? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
BAG, Urteil vom 12.11.2024, 9 AZR 71/24
Steht dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie zu? Nach dem anwendbaren Tarifvertrag sollten Arbeitnehmer, die am 31.5.2023 in einem ungekündigten, nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro erhalten. Arbeitnehmer, die sich am 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden, sollten nach den tariflichen Regeln keine Einmalzahlung erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, der Leistungsausschluss für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist der Leistungsausschluss nach dem vorliegenden Tarifvertrag für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 TzBfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer dürfe nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Dieses Diskriminierungsverbot stehe gem. § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.
Der Ausschlusstatbestand für Mitarbeiter in der Passivphase der Altersteilzeit nach TV benachteilige diese Mitarbeiter wegen ihrer Teilzeittätigkeit. Teilzeitbeschäftigte würden wegen der Teilzeitarbeit ungleich behandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstelle, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpfe. Die Bestimmung im betreffenden Tarifvertrag, wonach Arbeitnehmer, die sich am 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befänden, keine Inflationsausgleichsprämie erhielten, knüpfe an die Dauer der Arbeitszeit und damit an die Teilzeit an.
Der Annahme der Ungleichbehandlung stehe nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst seien, sondern nur solche, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befänden. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfalle nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteilige. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung wegen der Teilzeittätigkeit bestehe nicht.
Die Tarifvertragsparteien haben nach Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraum. Hier ist wurde ihre Rechtssetzungsbefugnis jedoch überschritten. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die in der Passivphase der Altersteilzeit sind, sei vor dem Hintergrund der mit der tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie verfolgten Leistungszwecke sachlich nicht gerechtfertigt. Die Inflationsausgleichsprämie soll dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise für alle Arbeitnehmer dienen. Sie sei weder Vergütungsbestandteil noch würden mit ihr Anreize für künftige Betriebstreue verfolgt.
Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich auch auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen übertragen und sind bei deren Abschluss zu beachten. Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen ähnlichen Inhalts wären zu korrigieren. (dz)