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Eine Urabstimmung ist eine vertrauliche Abstimmung der Gewerkschaftsmitglieder, um darüber zu entscheiden, ob ein Streik stattfinden soll oder nicht. Eine Urabstimmung und ein Streik können nur stattfinden, wenn die Friedenspflicht abgelaufen ist und Tarifverhandlungen gescheitert sind. Ebenso muss das Ende eines Streiks durch eine Urabstimmung beschlossen werden.
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Willenserklärung von Mitgliedern einer Gewerkschaft, einen Streik durchzuführen oder zu beenden.
In der Urabstimmung entscheiden die Gewerkschaftsmitglieder, die von einem angestrebten Tarifabschluss betroffen sein werden, in einer freien und geheimen Wahl, ob sie bereit sind, in den unbefristeten Streik zu treten. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Streik von einer breiten Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder mitgetragen wird. Die Durchführung einer Urabstimmung ist nach allgemeiner Auffassung keine rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Streik. Ob die Urabstimmung zur Einleitung eines Streiks erforderlich ist, entscheiden die Einzelgewerkschaften in ihren Satzungen, in denen auch die Modalitäten der Durchführung geregelt werden.
Die Satzung der Industrie-Gewerkschaft Metall (IG-Metall) legt beispielsweise fest, dass der Vorstand der Gewerkschaft nur dann die Ausrufung eines Streiks beschließen kann, wenn sich mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder in der Urabstimmung für den Streik ausgesprochen haben. Ist ein Streik ausgerufen, so ist für eine Beendigung des Streiks eine weitere Urabstimmung erforderlich. Diese wird durchgeführt, wenn während des Streiks eine wesentliche Änderung der Situation eintritt (z. B. Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses). Eine Fortsetzung des Streiks ist nur dann möglich, wenn sich wiederum mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder für eine Weiterführung des Streiks ausgesprochen haben. Umgekehrt ausgedrückt: Wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder des Streikgebiets (= Tarifgebiet) mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden sind, muss der Streik beendet werden.
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