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Eine Urkunde ist ein schriftliches Dokument, das Informationen, Erklärungen oder Vereinbarungen in schriftlicher Form festhält und rechtliche Bedeutung hat. Urkunden können Verträge, Zeugnisse, Urteile, Bescheinigungen oder andere offizielle Schriftstücke sein. Sie dienen als Nachweis für Transaktionen, Vereinbarungen oder Ereignisse und haben in rechtlichen Angelegenheiten eine bedeutende Rolle.
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In eine körperliche Form (z. B. Papier) gebrachte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache (z. B. Geburt durch Geburtsurkunde, Schulabschluss durch Zeugnis, Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag) geeignet und bestimmt ist.
Meist besteht die Urkunde aus einem Schriftstück. Aber auch ein Parkschein, das Preisschild an einer Ware, auf dem der Aussteller erkennbar ist, oder eine Grenzmarkierung können Urkunden sein. Man unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Beide Formen unterscheiden sich in der Beweiskraft. Öffentliche Urkunden werden von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Notar, Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises ausgestellt. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erstreckt sich auf den vollen Beweis des Vorgangs, der durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundet wird (§ 415 Abs. 1 ZPO).
Urkunden, die von einer Person ohne öffentlichen Glauben errichtet wurden, sind Privaturkunden (z. B. schriftlicher Kaufvertrag, eigenhändiges Testament). Wird jedoch ein Kaufvertrag notariell beurkundet, entsteht eine öffentliche Urkunde. Die Beweiskraft von Privaturkunden erstreckt sich darauf, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller der Urkunde abgegeben wurden (§ 416 ZPO).
Es wird zwischen Urschrift und Abschrift unterschieden. Die einfache Abschrift oder Kopie einer Urkunde ist keine Urkunde. Sie kann jedoch durch einen Beglaubigungsvermerk zur Urkunde werden.
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, die zusammengehören und auch äußerlich erkennbar eine Einheit bilden, handelt es sich um eine Gesamturkunde. Die Einheitlichkeit der Urkunde kann dadurch hergestellt werden, dass ihre Bestandteile zusammengeheftet sind (z. B. mit Heftklammern) und einen Sinnzusammenhang erkennen lassen. Bei einer Gesamturkunde muss nicht jedes Blatt unterschrieben werden (BAG v. 11.11.1986 - 3 ABR 74/85). Dasselbe gilt, wenn die aus mehreren Blättern und ohne körperliche Verbindung bestehende Urkunde (z. B. eine Betriebsvereinbarung) durch fortlaufende Seitennummerierung, einheitliche grafische Gestaltung, einheitlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbare Merkmalen eine erkennbare Einheit bildet.
Enthält die Gesamturkunde eine Anlage (z. B. ein Interessenausgleich mit dazugehöriger Na-menliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)) gilt Entsprechendes. Eine einheitliche Urkunde liegt unzweifelhaft vor, wenn beide Teile unterschrieben und von Anfang an körperlich miteinander verbunden sind. Eine einheitliche Urkunde kann aber selbst dann vorliegen, wenn in der Urkunde auf die Anlage verwiesen wird, die Anlage von den Parteien ebenfalls unterschrieben worden ist und der Anhang seinerseits eindeutig auf die Urkunde Bezug nimmt. Eine nicht unterschriebene Anlage kann auch dann Teil der Gesamturkunde sein, wenn die Urkunde selbst unterschrieben ist, in ihr auf die Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Urkunde und Anlage schon bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden waren, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich ist (BAG v. 12.5.2010 - 2 AZR 551/08).
Urkundenfälschungbegeht derjenige, der zur Täuschung im Rechtsverkehr
Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 267 Abs. 1 u. 2 StGB).
Schriftstücke des Betriebsrats und schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die dem Beweis rechtlich erheblicher Tatsache dienen, sind regelmäßig Privaturkunden (§ 416 ZPO). Zu den im Rechtsverkehr des Betriebsrats erstellten Urkunden gehören insbesondere
Sie können allesamt Gegenstand einer Urkundenfälschung sein (§ 267 Abs. 1 u. 2 StGB). Bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde (z. B: Betriebsvereinbarung) sind die Vorschriften zur Gestaltung einer Gesamturkunde zu beachten.
§§ 415 Abs. 1, 416 ZPO
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