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Lexikon
Verhältnismäßigkeitsprinzip

Verhältnismäßigkeitsprinzip

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip im Recht, das besagt, dass staatliche Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen müssen. Es bedeutet, dass die Einschränkung von Grundrechten oder die Ausübung von staatlicher Gewalt nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist, um das legitime Ziel zu erreichen, wobei mögliche negative Auswirkungen auf andere Interessen oder Grundrechte möglichst geringgehalten werden sollen.

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Begriff

Grundsatz des öffentlichen Rechts, wonach jegliches staatliche Handeln in Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.

Erläuterung

Maßstab für Eingriffe in Rechte

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten (Art. 1 bis 17 GG) abgeleitet. Zweck dieses Prinzips ist es, die Bürger vor übermäßigen Eingriffen des Staates in Grundrechte, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen. Daher wird dieser Grundsatz oft auch Übermaßverbot genannt. Er verlangt, dass staatliche Eingriffe in die Rechte der Bürger nur dann rechtmäßig sind, wenn sie geeignet, erforderlich (notwendig) und verhältnismäßig sind. Eine Maßnahme ist

  • geeignet, wenn der angestrebte Erfolg durch sie zumindest gefördert werden kann.
  • erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein milderes, weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen kann. Ist nur ein geeignetes Mittel vorhanden, so ist es mangels Alternativen erforderlich.
  • angemessen ist die Maßnahme, wenn der Nachteil für den Betroffenen und der erstrebte Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

Insgesamt ist in jedem Fall eine Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe vorzunehmen. Die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98). Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist die Rechtsausübung rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.

Anwendung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip insbesondere bei Kündigungen entscheidende Bedeutung. Eine Kündigung muss das letzte Mittel (ultima Ratio) zur Konfliktlösung sein. Auch vor Ausrufung eines Arbeitskampfes ist die Zulässigkeit der konkret gewählten Arbeitskampfmittel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der zwar rechtmäßig erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind (BAG v. 22.9.2009 - 1 AZR 972/08). Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel (ultima Ratio) sein (BAG v. 21.4.1971 - GS 1/68).

Beschreibung

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Betriebserfassungsrecht durch die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgeber und Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern, konkretisiert (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schränkt die Regelungsbefugnisse der Betriebsparteien und den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen ein. Daher haben Arbeitgeber und Betriebsrat beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung stets zu prüfen, ob die Regelungen geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sind, um den erstrebten Zweck zu erreichen. (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03). So können Regelungen in einer Betriebsvereinbarung über ein Rauchverbot im Betrieb nach sorgfältiger Interessenabwägung als letztes Mittel zulässig sein, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens wirksam zu schützen (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98).

Rechtsquellen

Art. 2 Abs. 1 u. 20 Abs. 3 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG

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