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Ein Versäumnisurteil ist ein gerichtliches Urteil, das ergangen ist, wenn eine Partei in einem Rechtsstreit nicht erscheint oder es versäumt hat, innerhalb einer festgelegten Frist auf eine Klage zu antworten. Das Gericht kann in einem solchen Fall das Versäumnis der Partei feststellen und ein Urteil zugunsten der gegnerischen Partei erlassen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Das Versäumnisurteil wird somit aufgrund des Nichterscheinens oder Nichtreagierens einer Partei erlassen.
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Das bei Säumnis einer Partei auf Antrag des Gegners zu erlassendes Urteil.
Ein Säumnis liegt vor, wenn anlässlich einer mündlichen Verhandlung (Gütetermin und Kammerverhandlung im Urteilsverfahren) vor dem Arbeitsgericht
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil zu erlassen und der Kläger mit der Klage abzuweisen (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte zu einer mündlichen Verhandlung nicht und beantragt der Kläger gegen den Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint (331a ZPO).
Das Versäumnisurteil setzt voraus, dass
Im Beschlussverfahren ist ein Versäumnisurteil weder im Gütetermin noch in der Kammerverhandlung zulässig.
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen (§ 59 S.1 ArbGG). Erscheint die zuvor säumige Partei auch im Einspruchstermin nicht, so ergeht das zweite Versäumnisurteil, gegen das ein weiterer Einspruch nicht möglich ist (§ 345 ZPO). Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden (§ 337 ZPO).
§§ 330 bis 347 ZPO, § 59 ArbGG
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