Lexikon
Verschulden

Verschulden

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Schuldhaft handelt jemand, wenn er gegen eine Pflicht verstößt, obwohl er hätte anders handeln können. Dies kann absichtlich (wissentlich und willentlich) oder durch Unachtsamkeit (entgegen der gebotenen Sorgfalt) geschehen. Wenn jemand schuldhaft handelt, muss er normalerweise für den verursachten Schaden aufkommen und Schadensersatz leisten, es sei denn, er kann wegen mangelnder Fähigkeit (wie Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit oder Krankheit) nicht verantwortlich gemacht werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Zivilrecht steht der Begriff für die Beurteilung menschlichen Verhaltens als objektiv pflichtwidrig, vorwerfbar und damit als schuldhaft.

Erläuterung

Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht handelt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat. Wer schuldhaft handelt, hat grund-sätzlich für jedes Verschulden einzustehen, das heißt, Schadensersatz zu leisten (§§ 823 I, 276 I 1 BGB), es sei denn, er ist für die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit (Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit, Geisteskrankheit oder übermäßiger Konsum von Rauschmitteln) nicht verantwortlich (§§ 727 u. 728 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.

Seminare zum Thema:
Verschulden
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Einigungsstellenverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsrat bleibt im Amt

Am Vorabend der Gerichtsentscheidung war Halit Efetürk bei „Kerstin Griese trifft ... Guntram Schneider“ in Wülfrath unds schilderte dort seinen Fall. Griese und Schneider bezeichneten die Kündigung als inakzeptabel und zeigten sich mit Efetürk solidarisch.
Mehr erfahren

Betriebsratsvergütung: Zu viel, zu wenig oder passt’s?

Fühlen sich Betriebsräte in ihrem Ehrenamt gerecht entlohnt oder hinken sie der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer hinterher? Ist es Zeit für eine eigene Betriebsratsvergütung? Wie groß wäre dabei auf der anderen Seite das Risiko erkaufter Loyalität? Das hatten wir Sie gefragt. ...
Mehr erfahren
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2025 grundlegend zur Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder entschieden. Im Fokus: Kann der Arbeitgeber eine jahrelang gezahlte Vergütung rückwirkend korrigieren – und wer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast? Das BAG stellt klar: Betriebsratsmitglieder dürfen auf die Richtigkeit einer mitgeteilten und unter Verweis auf § 37 Abs. 4 BetrVG gewährten Vergütung vertrauen – und der Arbeitgeber muss begründen, wenn er hiervon später abrücken will.