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Schuldhaft handelt jemand, wenn er gegen eine Pflicht verstößt, obwohl er hätte anders handeln können. Dies kann absichtlich (wissentlich und willentlich) oder durch Unachtsamkeit (entgegen der gebotenen Sorgfalt) geschehen. Wenn jemand schuldhaft handelt, muss er normalerweise für den verursachten Schaden aufkommen und Schadensersatz leisten, es sei denn, er kann wegen mangelnder Fähigkeit (wie Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit oder Krankheit) nicht verantwortlich gemacht werden.
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Im Zivilrecht steht der Begriff für die Beurteilung menschlichen Verhaltens als objektiv pflichtwidrig, vorwerfbar und damit als schuldhaft.
Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht handelt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat. Wer schuldhaft handelt, hat grund-sätzlich für jedes Verschulden einzustehen, das heißt, Schadensersatz zu leisten (§§ 823 I, 276 I 1 BGB), es sei denn, er ist für die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit (Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit, Geisteskrankheit oder übermäßiger Konsum von Rauschmitteln) nicht verantwortlich (§§ 727 u. 728 BGB).
Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.
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