Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Verschulden

Begriff

Im Zivilrecht steht der Begriff für die Beurteilung menschlichen Verhaltens als objektiv pflichtwidrig, vorwerfbar und damit als schuldhaft.

Erläuterungen

Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht handelt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat. Wer schuldhaft handelt, hat grund-sätzlich für jedes Verschulden einzustehen, das heißt, Schadensersatz zu leisten (§§ 823 I, 276 I 1 BGB), es sei denn, er ist für die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit (Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit, Geisteskrankheit oder übermäßiger Konsum von Rauschmitteln) nicht verantwortlich (§§ 727 u. 728 BGB).

Beschreibung

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.

ifb-Logo
Redaktion

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren

Fahrlässigkeit
Schadensersatz
Schuldfähigkeit (Deliktsfähigkeit)
Vorsatz

Aktuelles Video zum Thema

Ist der Betriebsratsvorsitzende der „Chef“ des Betriebsrats?

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag