Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Verschulden

Verschulden

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Schuldhaft handelt jemand, wenn er gegen eine Pflicht verstößt, obwohl er hätte anders handeln können. Dies kann absichtlich (wissentlich und willentlich) oder durch Unachtsamkeit (entgegen der gebotenen Sorgfalt) geschehen. Wenn jemand schuldhaft handelt, muss er normalerweise für den verursachten Schaden aufkommen und Schadensersatz leisten, es sei denn, er kann wegen mangelnder Fähigkeit (wie Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit oder Krankheit) nicht verantwortlich gemacht werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Zivilrecht steht der Begriff für die Beurteilung menschlichen Verhaltens als objektiv pflichtwidrig, vorwerfbar und damit als schuldhaft.

Erläuterung

Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht handelt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat. Wer schuldhaft handelt, hat grund-sätzlich für jedes Verschulden einzustehen, das heißt, Schadensersatz zu leisten (§§ 823 I, 276 I 1 BGB), es sei denn, er ist für die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit (Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit, Geisteskrankheit oder übermäßiger Konsum von Rauschmitteln) nicht verantwortlich (§§ 727 u. 728 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.

Seminare zum Thema:
Verschulden
Der Europäische Betriebsrat
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Projektmanagement in der Betriebsratsarbeit
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Hier wird beschlossen, nicht geurteilt

Unternehmensmitbestimmung ist ein Thema, bei dem es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt. In dieser Art von Streitigkeiten geht es nicht um das Individuum, sondern um den Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz legt f ...
Mehr erfahren

Ist das BetrVG noch zeitgemäß?

Über Geschmack lässt sich nicht streiten, über das Betriebsverfassungsgesetz scheinbar schon. So stellt der Chef eines mittelständischen Familienunternehmens die Regelungen auf den Prüfstand. Er hält das Betriebsverfassungsgesetz teilweise für „undemokratisch" und verlangt, dass es hinterf ...
Mehr erfahren
Die Regelung, der zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann (§ 24 Satz 2 MuSchG), gilt auch bei mehreren solchen unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten.