Lexikon
Verschulden

Verschulden

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Schuldhaft handelt jemand, wenn er gegen eine Pflicht verstößt, obwohl er hätte anders handeln können. Dies kann absichtlich (wissentlich und willentlich) oder durch Unachtsamkeit (entgegen der gebotenen Sorgfalt) geschehen. Wenn jemand schuldhaft handelt, muss er normalerweise für den verursachten Schaden aufkommen und Schadensersatz leisten, es sei denn, er kann wegen mangelnder Fähigkeit (wie Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit oder Krankheit) nicht verantwortlich gemacht werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Zivilrecht steht der Begriff für die Beurteilung menschlichen Verhaltens als objektiv pflichtwidrig, vorwerfbar und damit als schuldhaft.

Erläuterung

Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht handelt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat. Wer schuldhaft handelt, hat grund-sätzlich für jedes Verschulden einzustehen, das heißt, Schadensersatz zu leisten (§§ 823 I, 276 I 1 BGB), es sei denn, er ist für die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit (Minderjährigkeit, Bewusstlosigkeit, Geisteskrankheit oder übermäßiger Konsum von Rauschmitteln) nicht verantwortlich (§§ 727 u. 728 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb. Die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung setzt kein Verschulden voraus.

Seminare zum Thema:
Verschulden
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Betriebsverfassungsrecht Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Arbeitnehmervertretung in Polen

Danzig, 1980. Auf den Werften rumort es – nicht nur wegen der Maschinen, sondern auch wegen der Stimmung. Tausende Arbeiter legen die Arbeit nieder. Mittendrin: ein Elektriker mit Schnurrbart und Vision – Lech Wałęsa. Was daraus entsteht, ist mehr als nur eine Gewerkschaft: Solidarność, di ...
Mehr erfahren

Rauswurf eines Mitglieds des Wahlvorstands?

Eben noch Wahlvorstand – plötzlich außerordentlich gekündigt. Und jetzt? So ging es einem Kurierfahrer in Berlin. Dieser wehrte sich mit Erfolg: Als Mitglied des Wahlvorstands muss er trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berli ...
Mehr erfahren
„Gaaaaaaaanz wichtig: Nichts unter dem Rock anziehen“ – so lautete eine der WhatsApp-Nachrichten, die der Geschäftsführer einer Bank an seine Mitarbeiterin schickte. Das Arbeitsverhältnis wurde letztendlich aufgelöst und das LAG Köln sprach der Klägerin eine hohe Abfindung zu, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei.