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Die Verwirkung von Rechten bezieht sich auf die Situation, in der jemand seine Ansprüche oder Rechte nicht rechtzeitig geltend macht, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, kann dies dazu führen, dass sie das Recht aufgrund ihres Verhaltens verliert oder nicht mehr durchsetzen kann. Verwirkung beruht auf dem Grundsatz, dass es unfair wäre, wenn jemand stillschweigend Rechte beanspruchen könnte, nachdem er sie über einen längeren Zeitraum vernachlässigt hat.
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Im Arbeitsrecht ist es der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verlust eines Rechts in Folge unzulässiger, verspäteter Geltendmachung
Arbeitgeber und Betriebsrat sind gleichermaßen verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten gegenseitigen Leistungen so zu erbringen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Verkehrssitte bezeichnet im Rechtsverkehr das aus Gewohnheit herrschende tatsächliche Verhalten, von dem jeder in dem beteiligten Personenkreis weiß, was gemeint ist. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen kann nicht nur in Folge des Ablaufs von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen scheitern. Ein Rechtsverlust kann auch auf Grund einer Verwirkung eintreten. Dies kann der Fall sein, wenn ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und die jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl der einen als auch der anderen Vertragspartei vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar (Zumutbarkeitsmoment) anzusehen. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment, BAG v. 15.3.2012 - 8 AZR 700/10).
Eine Verwirkung von Rechten der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber setzt demnach voraus, dass
Bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, ist eine Gesamtbetrachtung dieser Kriterien durchzuführen (BAG v. 24.7.2008 - 8 AZR 755/07).
Für das Verfassungsrecht gilt, dass derjenige, der die Grundrechte (z. B. Freiheit der Meinungsäußerung, § 5 GG) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, diese Rechte verwirkt. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (Art. 18 GG).
Von der Verwirkung ausgeschlossen sind Rechte aus
• Tarifverträgen (§ 4 Abs. 4 TVG)
• Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 BetrVG) und
• dem Heimarbeitsgesetz (§ 19 Abs. 3 HAG)
Auch die Verwirkung von Mitbestimmungsrechten ist ausgeschlossen. Über deren Ausübung entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann auf dieses Recht weder verzichten noch darf er einen Regelungsgegenstand, der seiner Mitwirkung unterliegt, der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber deshalb stets damit rechnen, dass der Betriebsrat seine Beteiligung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verlangt und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen sucht (BAG v. 28.8.2007 – 1 ABR 70/06).
§ 242 BGB
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