Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Verwirkung von Rechten

Verwirkung von Rechten

Erwin Willing
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Die Verwirkung von Rechten bezieht sich auf die Situation, in der jemand seine Ansprüche oder Rechte nicht rechtzeitig geltend macht, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, kann dies dazu führen, dass sie das Recht aufgrund ihres Verhaltens verliert oder nicht mehr durchsetzen kann. Verwirkung beruht auf dem Grundsatz, dass es unfair wäre, wenn jemand stillschweigend Rechte beanspruchen könnte, nachdem er sie über einen längeren Zeitraum vernachlässigt hat.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Arbeitsrecht ist es der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verlust eines Rechts in Folge unzulässiger, verspäteter Geltendmachung

Erläuterung

Verwirkung von Ansprüchen

Arbeitgeber und Betriebsrat sind gleichermaßen verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten gegenseitigen Leistungen so zu erbringen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Verkehrssitte bezeichnet im Rechtsverkehr das aus Gewohnheit herrschende tatsächliche Verhalten, von dem jeder in dem beteiligten Personenkreis weiß, was gemeint ist. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen kann nicht nur in Folge des Ablaufs von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen scheitern. Ein Rechtsverlust kann auch auf Grund einer Verwirkung eintreten. Dies kann der Fall sein, wenn ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und die jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl der einen als auch der anderen Vertragspartei vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar (Zumutbarkeitsmoment) anzusehen. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment, BAG v. 15.3.2012 - 8 AZR 700/10).

Verwirkung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis

Eine Verwirkung von Rechten der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber setzt demnach voraus, dass

  • der Arbeitnehmer ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte (Zeitmoment),
  • der Arbeitgeber hieraus bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen konnte, dass der Arbeitnehmer sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Arbeitgeber darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Arbeitnehmers auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment) und
  • Umstände sowohl im Verhalten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen (Zumutbarkeitsmoment,).

Bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, ist eine Gesamtbetrachtung dieser Kriterien durchzuführen (BAG v. 24.7.2008 - 8 AZR 755/07).

Verwirkung von Grundrechten

Für das Verfassungsrecht gilt, dass derjenige, der die Grundrechte (z. B. Freiheit der Meinungsäußerung, § 5 GG) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, diese Rechte verwirkt. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (Art. 18 GG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Von der Verwirkung ausgeschlossen sind Rechte aus
•    Tarifverträgen (§ 4 Abs. 4 TVG)
•    Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 BetrVG) und
•    dem Heimarbeitsgesetz (§ 19 Abs. 3 HAG)

Auch die Verwirkung von Mitbestimmungsrechten ist ausgeschlossen. Über deren Ausübung entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann auf dieses Recht weder verzichten noch darf er einen Regelungsgegenstand, der seiner Mitwirkung unterliegt, der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber deshalb stets damit rechnen, dass der Betriebsrat seine Beteiligung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verlangt und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen sucht (BAG v. 28.8.2007 – 1 ABR 70/06).

Rechtsquelle

§ 242 BGB

Seminare zum Thema:
Verwirkung von Rechten
Microsoft 365
Die betriebliche Altersversorgung
Urlaubsregelungen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ein (Arbeits-)Leben für Webasto

Mirco Eschrich hat schon jede Menge erlebt: Vom Erklimmen diverser Karrierestufen über das Aushandeln dreier europäischer Gesellschaften bis hin zur Wahl in den Betriebsrat und zum Vorsitz eines Europa-Betriebsrats. Dabei ist Mirco Eschrich erst 38 Jahre jung und hat bisher bei nur einem ...
Mehr erfahren

Betriebsrat – ein Auslaufmodell?

„Die Arbeitswelt muss digitaler werden. Sie braucht einen Strukturwandel. Agilität wäre auch dringend nötig. Mit einem verstaubten Betriebsrat kommt man da nicht weit …“ Oder vielleicht doch?! Warum ein Betriebsrat äußerst modern und zeitgemäß ist, beleuchtet unser ifb-Experte ...
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.