Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Person, die zum Zwecke ihrer Ausbildung zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass damit eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt wäre.
Wie das Praktikum gehört auch das Volontariat zu den Rechtsverhältnissen, die weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis darstellen. Es gelten auch hier die Vorschriften, die für so genannte „andere Vertragsverhältnisse“ maßgeblich sind. Sie sind anzuwenden für Personen, die im Betrieb eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis handelt (§ 26 BBiG). Das Rechtsverhältnis einer Volontärbeschäftigung erfordert:
Volontäre zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor der Einstellung eines Volontärs hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).
§ 82a HGB, §§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG