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Volontär

Begriff

Person, die zum Zwecke ihrer Ausbildung zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass damit eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt wäre.

Erläuterungen

Wie das Praktikum gehört auch das Volontariat zu den Rechtsverhältnissen, die weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis darstellen. Es gelten auch hier die Vorschriften, die für so genannte „andere Vertragsverhältnisse“ maßgeblich sind. Sie sind anzuwenden für Personen, die im Betrieb eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis handelt (§ 26 BBiG). Das Rechtsverhältnis einer Volontärbeschäftigung erfordert:

  • Es ist ein Volontärsvertrag (in der Regel in Schriftform) abzuschließen ist (§ 10 BBiG).
  • Die Vereinbarung darf den Volontär nach Beendigung des Volontariats in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht beschränken (§ 12 BBiG).
  • Volontär und Unternehmer sind den Verhaltenspflichten wie Auszubildende und Ausbilder unterworfen (§§ 13 u. 14 BBiG).
  • Der Volontär kann sich für bestimmte Zwecke (z. B. Prüfungen) freistellen lassen (§ 15 BBiG).
  • Er hat Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG).
  • Entgegen der Vorschrift des § 82a HGB, die von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgeht, steht dem Volontär eine angemessene Vergütung in Form eines Aufwendungsersatzes oder einer Beihilfe zum Lebensunterhalt (§ 17 u. 18 BBiG) zu, die auch im Krankheitsfall fortzuzahlen sind (§ 19 BBiG).
  • Das Volontariat beginnt mit einer Probezeit, die höchstens vier Monate dauern darf (§ 20 BBiG).
  • Nach Ablauf der Probezeit darf ein Volontariat nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.
Beschreibung

Volontäre zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor der Einstellung eines Volontärs hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 82a HGB, §§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG

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