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Wertguthaben sind Arbeitszeitguthaben, die im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen und in Geldwert umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um einen Teil des Arbeitsentgelts, der nicht sofort ausgezahlt wird, sondern für zukünftige Freistellungen, Altersteilzeit oder andere Zwecke verwendet werden kann. Diese Vereinbarungen dienen der Flexibilisierung von Arbeitszeiten und ermöglichen es Arbeitnehmern, ihr Arbeitszeitkonto zu nutzen, um beispielsweise längere Freizeitphasen zu finanzieren.
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Auf Grund einer Vereinbarung in Arbeitsentgelt umgerechnetes Arbeitszeitguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das von einem Arbeitnehmer angespart wird, um es in gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt für eine Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen kann durch tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Abreden vereinbart werden, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln. Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
Wertguthaben sind von Arbeitszeitguthaben auf Arbeitszeitkonten zu unterscheiden. Das Arbeitszeitkonto ist ein Instrument zur Erfassung der Arbeitszeit und ein grundlegendes Element flexibler Arbeitszeitgestaltung. Auf Arbeitszeitkonten werden Abweichungen der tatsächlichen von der vereinbarten Arbeitszeit festgehalten. Zeitguthaben begründen einen Anspruch auf Freizeitausgleich, Arbeitszeitschulden sind durch Mehrarbeit auszugleichen (vgl. § 7b Nr. 2 SGB IV). Ein Wertzeitkonto kennt dagegen nur ein Arbeitszeitguthaben, das in Arbeitsentgelt umgerechnet wird. Das angesparte Arbeitsentgelt wird für eine spätere mittel- oder längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Anspruchsgrundlagen (z. B. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, Verringerung der Arbeitszeit vor Eintritt in den Ruhestand) verwendet.
Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten (§ 7d Abs. 1 u. 2 SGB IV). Für die im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bis zur Freistellungsphase gestundet.
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben übertragen wird auf
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen (Portabilitätsanspruch, § 7f Abs. 1 SGB IV).
Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung (§ 7b SGB IV) kann in Anspruch genommen werden für
1. gesetzlich geregelte, vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen ein Beschäftigter
2. vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters bezieht oder beziehen könnte oder in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt (§ 7 b Abs. 1 SGB IV) .
Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken (§ 7c Abs. 1 u. 2 SGB IV).
Das Wertguthaben ist in der Vereinbarung einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern (§ 7e SGB IV). , soweit
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden (§ 7e Abs. 1 SGB IV). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird (Portabilitätsanspruch, § 7f SGB IV).
Da weder Arbeitnehmer noch Betriebsrat einen Anspruch auf die Einrichtung von Wertzeitkonten im Betrieb haben, ist eine Vereinbarung (§ 7b SGB IV) nur auf der Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, soweit dies für Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, nicht durch Tarifvertrag geregelt ist. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Grundsätze für die Gestaltung der Wertguthabenregelungen mitzubestimmen. In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt dies insoweit, wie diesbezügliche Regelungen nicht tariflich abschließend festgelegt sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
§§ 7 bis 7f SBG IV
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