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Der "wichtige Grund" im rechtlichen Kontext bezieht sich auf eine Situation, in der es einer Vertragspartei aufgrund von besonderen Umständen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren nicht länger zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ende einer Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies kann aufgrund schwerwiegender Gründe geschehen, die die Interessen beider Parteien abwägen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, wie es im § 314 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.
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Umstand, auf Grund dessen einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB).
Besteht ein wichtiger Grund, kann jede Vertragsseite eines Dauerschuldverhältnisses außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Kündigung beenden (§ 314 Abs. 1 S.1 BGB). Dies gilt entsprechend für Arbeitsverhältnisse, die sowohl vonseiten des Arbeitgebers, als auch vom Arbeitnehmer außerordentlich und somit fristlos gekündigt werden können (§ 626 BGB). Ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird. Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können je nach Lage des Falles Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn sie auch im Einzelfall in den Hintergrund treten und im Extremfall sogar völlig vernachlässigt werden können (BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 415/05).
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber anerkannt:
Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer können sein:
§§ 314, 626 BGB
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