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Eine Willenserklärung ist eine Äußerung des Willens einer Person, durch die sie eine rechtliche Wirkung erzielen möchte. Es handelt sich um eine einseitige oder auch zweiseitige Äußerung, die darauf abzielt, ein Rechtsgeschäft zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Beispiele für Willenserklärungen sind Angebote, Annahmen, Kündigungen, Verträge und andere Handlungen, die in der Rechtswelt als Ausdruck des Willens einer Person gelten.
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Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist.
Der Zweck einer Willenserklärung ist es, eine Rechtswirkung zu erzeugen, die auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses zielt (BAG v. 11.6.2002 - 1 ABR 43/01). Die Willenserklärung, die nur eine Person abgibt, kann ein einseitiges Rechtsgeschäft z. B. in Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Kommt es zu mehreren übereinstimmenden und aufeinander bezogenen Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt wurden, entsteht ein mehrseitiges Rechtsgeschäft z. B. in Form eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist, dass die Person, die den Willen erklärt, geschäftsfähig ist. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 BGB).
Eine Willenserklärung kann je nach Situation und Rechtslage in unterschiedlicher Form geschehen. In bestimmten Fällen ist gesetzlich vorgeschrieben oder kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, dass die Willenserklärung nur gültig ist, wenn sie in Schriftform oder notariell (§ 126 BGB) erfolgt (z. B. eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag, § 623 BGB). Die Schriftform kann, soweit es gesetzlich zulässig ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a BGB). Dient eine Erklärung nur der Dokumentation und Information genügt Textform (z. B. Geschäftsordnung des Betriebsrats, § 36 BetrVG). Willenserklärungen können auch mündlich (z. B. Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) oder in bestimmten Fällen durch stillschweigende Übereinstimmung und schlüssiges oder konkludentes Handeln (z. B. zustimmendes Kopfnicken der Betriebsratsmitglieder bei der Abstimmung in einer Betriebsratssitzung) erfolgen. Bloßes Schweigen ist dagegen grundsätzlich keine Willenserklärung, es sei denn, es ist gesetzlich anders geregelt (z. B. Schweigen des Betriebsrats zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme bedeutet Zustimmung, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG).
Es wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden. Die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist schon im Moment der Abgabe durch den Erklärenden wirksam, ohne dass irgendjemand davon Kenntnis nehmen müsste. Eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist z. B. die Ankündigung des Arbeitgebers per Intranet oder durch Aushang am Schwarzen Brett, dass er aus Anlass des Firmenjubiläums allen Mitarbeitern eine Treueprämie gewährt. Empfangsbedürftig ist eine Erklärung, wenn sie nach dem Gesetz gegenüber einem anderen abzugeben ist (z.B. Kündigungsschreiben). Die empfangsbedürftige Willenserklärung ist dagegen erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist.
Beim Zugang ist zwischen der Erklärung unter Anwesenden oder einem Abwesenden gegenüber zu differenzieren. Eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden (auch bei telefonischer Übermittlung) muss von dem Anderen wahrgenommen und verstanden werden können. Ein Schriftstück, das eine Willenserklärung enthält, muss übergeben werden. Mit der Abgabe ist die Willenserklärung wirksam und setzt gegebenenfalls eine Frist in Gang. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird, ist in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Willenserklärung ist einem Abwesenden dann zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt ist und der Empfänger unter normalen Umständen nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (z. B. Brief des Arbeitgebers wird ins Postfach des Betriebsrats gelegt) und dies von ihm auch nach Treu und Glauben zu erwarten ist. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist unerheblich, wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist (BAG v. 24.6.2004 - 2 AZR 461/03).
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dabei ist, ausgehend vom objektiven Wortlaut, der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 3.4.2007 – 9 AZR 283/06).
Beschlüsse des Betriebsrats sind gleichlautende, parallel abgegebene einseitige Willenserklärungen. Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden sind mehrseitige Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Geschäftsverkehr zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind Willenserklärungen der jeweiligen Seite empfangsbedürftig, wenn sie eine Rechtswirkung erzeugen sollen.
§§ 116–144 BGB
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