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Lexikon
Zielvorgaben

Zielvorgaben

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Zielvorgaben sind klare und messbare Ziele oder Leistungsziele, die in einem Unternehmen oder einer Organisation festgelegt werden. Sie dienen dazu, die Leistung der Mitarbeiter zu steuern, zu messen und zu verbessern, indem sie klare Richtlinien und Erwartungen für die zu erreichenden Ergebnisse setzen. Zielvorgaben können in verschiedenen Bereichen wie Vertrieb, Produktion, Finanzen oder Personalwesen festgelegt werden und helfen, die Ausrichtung der Mitarbeiter auf die strategischen Ziele des Unternehmens zu gewährleisten.

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Begriff

Einseitige Bestimmung von Leistungs- oder Umsatzzielen für die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.

Erläuterungen

Im Unterschied zur Zielvereinbarung als einvernehmliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ordnet bei der Zielvorgabe der Arbeitgeber auf der Grundlage seines Direktionsrechts (Leistungsbestimmungsrecht) einseitig die Erreichung von Zielen innerhalb einer Zielperiode an. Dabei hat er den Grundsatz billigen Ermessens zu beachten (§ 315 BGB, § 106 GewO). Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des jeweiligen Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind (BAG v. 20.12.1984 - 2 AZR 436/83). Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Rahmenvereinbarung über Zielvorgaben verbunden mit einer Bonuszusage und versäumt der Arbeitgeber Ziele vorzugeben, ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Anders als bei einer arbeitsvertraglichen Abrede über Zielvereinbarungen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Zielvorgabe anzumahnen (BAG v. 12.12.2007 - 10 AZR 97/07).

Rechtsquelle

§ 315 BGB, § 106 GewO

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Zielvorgaben
Mobbing Teil II
Betriebsrat und Führungskultur
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Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der Arbeitgeber in Aushängen und auf einer Betriebsversammlung behauptet, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft missbraucht. Wird die Veröffentlichung durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt dies einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.