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Inklusionsbetriebe stellen eine arbeitsmarktnähere Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen dar. Dort sind besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, psychisch erkrankte Menschen und langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen tätig.
Für die Anerkennung und Förderung als Inklusionsbetrieb muss die Quote dieser drei Personengruppen zusammen mindestens 30 Prozent der Beschäftigten ausmachen, die Obergrenze soll 50 Prozent nicht übersteigen.  Die rechtliche Ausgestaltung sowie die Aufgabenbeschreibung sind in §§ 215 ff. SGB IX geregelt. Aufbau und Ausstattung sowie die betriebswirtschaftliche Beratung können aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden.
 

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