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Inklusionsvereinbarung

Inklusionsvereinbarung

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Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 30.12.2016 wurde der Begriff der Integrationsvereinbarung durch Inklusionsvereinbarung ersetzt.

Die Inklusionsvereinbarung ist in § 166 SGB IX geregelt. Damit soll die Inklusionsarbeit in den Betrieben / Dienststellen über Zielvereinbarungen gesteuert werden und so letztlich die Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen  vor Ort verbessert werden.

Eine abgeschlossene Inklusionsvereinbarung ist nur für die abschließenden Parteien verbindlich. Der einzelne Schwerbehinderte / Gleichgestellte kann daraus jedoch keine eigenen, einklagbaren Ansprüche herleiten.

Beteiligt am Abschluss einer Inklusionsvereinbarung sind neben dem Arbeitgeber, der von seinem (Inklusions-)Beauftragten unterstützt wird, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat. Zudem kann das Integrationsamt hinzugezogen werden, um sich an den Verhandlungen zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Damit wird das Integrationsamt zum Moderator der Verhandlungen.

Mögliche Inhalte für eine Inklusionsvereinbarung sind allgemein und im Besonderen in § 166 Abs. 2 und 3 SGB IX genannt. Diese Aufzählung der Regelungsgegenstände ist nicht abschließend. Je nach den örtlichen Erfordernissen können weitere Vereinbarungen zur Eingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen getroffen werden.