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Die Inklusionsvereinbarung ist in § 166 SGB IX geregelt. Ziel ist es, die Inklusion in Betrieben/Dienststellen über eine Zielvereinbarung zu steuern und so letztlich die Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer vor Ort zu verbessern.
Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und Arbeitgeber bzw. Inklusionsbeauftragter verhandeln gemeinsam die Ziele der Vereinbarung. Bei Unstimmigkeiten kann das Integrationsamt zur Vermittlung einbezogen werden und darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden können.
Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt! Von verbindlichen Maßnahmen, die zur Erhöhung der Beschäftigtenquote schwerbehinderter/ gleichgestellter Menschen im Betrieb führen, bis zur Einrichtung von (neuen) Standards bei der Arbeitsplatzgestaltung oder -organisation ist alles möglich. § 166 Abs. 2 und 3 SGB IX benennen mögliche Regelungsinhalte für eine Inklusionsvereinbarung. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Eine abgeschlossene Inklusionsvereinbarung ist nur für die abschließenden Parteien verbindlich. Der einzelne schwerbehinderte/gleichgestellte Arbeitnehmer kann daraus keine eigenen, einklagbaren Ansprüche herleiten.
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