Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

News Schwerbehindertenvertretung Teamgedanke und Zusammenarbeit - SBV und Betriebsrat

Teamgedanke und Zusammenarbeit - SBV und Betriebsrat

Darum ist die Schwerbehindertenvertretung für den Betriebsrat wichtig

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) sind keine Konkurrenz, sondern ergänzen sich gegenseitig auf nützliche Art und Weise. Dass dies beide Interessenvertretungen erkennen, ist für die behinderten und schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb immer mehr von Bedeutung. Denn die Angst um persönliche Nachteile beim Thema Krankheit und Behinderung macht es in der heutigen Arbeitswelt unsagbar schwer bis unmöglich, gegenüber dem Arbeitgeber selbst für die eigenen Rechte einzutreten.

Stand:  26.7.2012
© auremar - Fotolia.com

Was verbindet Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung?

Der Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer im Betrieb zuständig. Ein spezielles Augenmerk gilt jedoch den schwerbehinderten Menschen. Ihre Eingliederung zu fördern wird im Gesetz explizit auch als Aufgabe des Betriebsrats genannt (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 93 SGB IX). Denn schwerbehinderte Menschen sollen ebenso wie alle anderen selbstbestimmt und gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben können.

Mit dieser besonderen Verantwortung ist der Betriebsrat nicht allein. Gemeinsam mit ihm setzt sich die Schwerbehindertenvertretung für die schwerbehinderten Menschen ein.

Was ist die Schwerbehindertenvertretung?

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigenständige betriebliche Interessenvertretung neben dem Betriebsrat. Sie ist kein Gremium, sondern besteht immer aus einer einzelnen Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter, der im Verhinderungsfall einspringen kann.

Was macht die Schwerbehindertenvertretung?

Gemeinsam mit dem Betriebsrat wacht die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten nachkommt. So achten beide auf die Einhaltung des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten, sorgen für leidensgerechte Arbeitsplätze (insbesondere im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements) und nehmen nicht zuletzt Stellung gegenüber dem Integrationsamt bei der Kündigung eines Schwerbehinderten.

Die Schwerbehindertenvertretung steht schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beschäftigten als Ansprechpartner und Berater im Betrieb zur Seite. Sie initiiert Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter und fungiert als Schnittstelle zu externen Behörden, wenn Hilfe in finanzieller oder beratender Weise benötigt wird. Eine ihrer besonderen Aufgaben ist die Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder auf Gleichstellung.

Hat die Zusammenarbeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Vorteile?

Beide – Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung – profitieren von einer engen Zusammenarbeit. Denn beide bringen unterschiedliche Beteiligungsrechte ein, die sich gegenseitig optimal zum Wohl der behinderten Kolleginnen und Kollegen ergänzen.

Der Betriebsrat verfügt vor allem über starke Mitbestimmungsrechte, insbesondere kann er Betriebsvereinbarungen abschließen und damit verbindliche Regelungen zugunsten Schwerbehinderter treffen.

Die Schwerbehindertenvertretung dagegen hat zwar nur Mitwirkungs-, keine Mitbestimmungsrechte. Allerdings sind vor allem ihre Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber in Belangen schwerbehinderter Menschen weitgehender als die des Betriebsrats. Nicht zu verachten ist zudem das nicht selten umfangreiche spezielle Wissen eines erfahrenen Schwerbehindertenvertreters, wenn es um mögliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung erkrankter Arbeitnehmer geht.

Zusammenarbeit SBV und Betriebsrat

Um die enge Zusammenarbeit zu gewährleisten, hat die Schwerbehindertenvertretung unter anderem ein beratendes Teilnahmerecht (ohne Stimmrecht!) an allen Sitzungen des Betriebsrats unabhängig davon, ob spezifische Fragen schwerbehinderter Arbeitnehmer auf der Tagesordnung stehen (§ 95 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG). Hier können Informationen regelmäßig ausgetauscht und gemeinsames Handeln aufeinander abgestimmt werden.

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

SBV

So wird der Gleichstellungsantrag erfolgreich

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten als schwerbehindert. Liegt der Grad der B ...
SBV

Herzlichen Glückwunsch - 100 Jahre SBV!

Herzlichen Glückwunsch, Schwerbehindertenvertreter: Ihr feiert 100. Geburtstag! Am 06.04.1920 wurde ...
SBV

So gelingt die erfolgreiche Amtsübergabe an Ihre SBV-Nachfolge!

Wenn Sie im Herbst aus dem Amt der Schwerbehindertenvertretung ausscheiden sollten, haben Sie es in ...

Themen des Artikels

SBV