Was verbindet Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung?
Der Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer im Betrieb zuständig. Ein spezielles Augenmerk gilt jedoch den schwerbehinderten Menschen. Ihre Eingliederung zu fördern wird im Gesetz explizit auch als Aufgabe des Betriebsrats genannt (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 93 SGB IX). Denn schwerbehinderte Menschen sollen ebenso wie alle anderen selbstbestimmt und gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben können.
Mit dieser besonderen Verantwortung ist der Betriebsrat nicht allein. Gemeinsam mit ihm setzt sich die Schwerbehindertenvertretung für die schwerbehinderten Menschen ein.
Was ist die Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigenständige betriebliche Interessenvertretung neben dem Betriebsrat. Sie ist kein Gremium, sondern besteht immer aus einer einzelnen Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter, der im Verhinderungsfall einspringen kann.
Was macht die Schwerbehindertenvertretung?
Gemeinsam mit dem Betriebsrat wacht die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten nachkommt. So achten beide auf die Einhaltung des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten, sorgen für leidensgerechte Arbeitsplätze (insbesondere im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements) und nehmen nicht zuletzt Stellung gegenüber dem Integrationsamt bei der Kündigung eines Schwerbehinderten.
Die Schwerbehindertenvertretung steht schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beschäftigten als Ansprechpartner und Berater im Betrieb zur Seite. Sie initiiert Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter und fungiert als Schnittstelle zu externen Behörden, wenn Hilfe in finanzieller oder beratender Weise benötigt wird. Eine ihrer besonderen Aufgaben ist die Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder auf Gleichstellung.
Hat die Zusammenarbeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Vorteile?
Beide – Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung – profitieren von einer engen Zusammenarbeit. Denn beide bringen unterschiedliche Beteiligungsrechte ein, die sich gegenseitig optimal zum Wohl der behinderten Kolleginnen und Kollegen ergänzen.
Der Betriebsrat verfügt vor allem über starke Mitbestimmungsrechte, insbesondere kann er Betriebsvereinbarungen abschließen und damit verbindliche Regelungen zugunsten Schwerbehinderter treffen.
Die Schwerbehindertenvertretung dagegen hat zwar nur Mitwirkungs-, keine Mitbestimmungsrechte. Allerdings sind vor allem ihre Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber in Belangen schwerbehinderter Menschen weitgehender als die des Betriebsrats. Nicht zu verachten ist zudem das nicht selten umfangreiche spezielle Wissen eines erfahrenen Schwerbehindertenvertreters, wenn es um mögliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung erkrankter Arbeitnehmer geht.
Zusammenarbeit SBV und Betriebsrat
Um die enge Zusammenarbeit zu gewährleisten, hat die Schwerbehindertenvertretung unter anderem ein beratendes Teilnahmerecht (ohne Stimmrecht!) an allen Sitzungen des Betriebsrats unabhängig davon, ob spezifische Fragen schwerbehinderter Arbeitnehmer auf der Tagesordnung stehen (§ 95 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG). Hier können Informationen regelmäßig ausgetauscht und gemeinsames Handeln aufeinander abgestimmt werden.