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Der Betriebsausschuss hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss soll u.a. die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Gesamtgremium gewährleistet ist.
© vege
Die Kernaufgabe des Betriebsausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) zu fassen und schriftlich z.B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung zu dokumentieren. Dies gilt entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Der Betriebsausschuss ist ein Organ des Betriebsrats, das in Gremien mit neun und mehr Mitgliedern zu bilden ist (§ 27 BetrVG).
Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Es ist zulässig und in der Regel auch zweckmäßig, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Als Ersatzmitglieder sind nur ordentliche Betriebsratsmitglieder wählbar. Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend.
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Damit die Geschäfte des Betriebsrats laufen
Hat ein Betriebsratsgremium neun oder mehr Mitglieder, ist die Bildung eines Betriebsausschusses Pflicht! Der Betriebsausschuss kümmert sich um die laufenden Geschäfte. Doch was gehört alles dazu? Und warum sitzt man überhaupt im Betriebsausschuss? Darüber haben wir mit Dennis Walter von der MAINGAU Energie GmbH gesprochen.