Aufgaben und Belastungen des Betriebsrats haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Gerade deshalb ist es sinnvoll, die Arbeit effizient aufzuteilen. Allen voran, weil für viele Spezialthemen ein besonderes Know-how gefragt ist, um überhaupt handlungsfähig zu sein und dem Arbeitgeber auf Augenhöhe zu begegnen. Die Lösung hierfür sind Ausschüsse. Organe des Betriebsrats, die mit ganz bestimmten Themen betraut sind. Es gibt unterschiedliche Arten von Ausschüssen, die individuell ausgestaltet sein dürfen. Für alle gilt: Erst ab 101 Arbeitnehmern können Ausschüsse gebildet werden.
Der Betriebsausschuss, das Herzstück des Betriebsrats
Ein Ausschuss, der für alle Gremien ab einer Größe von neun Mitgliedern sogar Pflicht ist, ist der Betriebsausschuss – sozusagen das Herzstück des Betriebsrats. Er führt die sogenannten laufenden Geschäfte, also die internen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und zum Großteil wiederkehrenden Aufgaben eines Betriebsrats. Gerade in größeren Gremien können dadurch Entscheidungsprozesse verkürzt und der Betriebsrat entlastet werden. Konkret fallen unter die Aufgaben eines Betriebsausschusses zum Beispiel die Vor- und Nachbereitung der Betriebsratssitzungen, der Schriftverkehr, das Einholen von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen sowie die Annahme von Anträgen. In all diesen Angelegenheiten entscheidet der Betriebsausschuss selbstständig als geschäftsführendes Organ. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind immer dabei, alle anderen Mitglieder werden aus der Mitte des Gremiums gewählt. Wichtiger Aspekt am Rande: Erst wenn ein Betriebsausschuss existiert, wird die Möglichkeit eröffnet, dass alle weiteren Ausschüsse selbstständig Beschlüsse fassen. Vorausgesetzt, die Mehrheit des gesamten Gremiums möchte das so. Und: Niemals kann das Gremium einen Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf Ausschüsse übertragen.
Mit Handlungsbefugnis erst ab neun Betriebsräten
Neben dem Betriebsausschuss können Betriebsratsgremien weitere Ausschüsse bilden, die sich bestimmten Sachthemen widmen. Auch diese können grundsätzlich nur vorbereitende Arbeiten erledigen, wie etwa zu einem Thema recherchieren und einen Handlungsvorschlag entwickeln. Ausnahme: Ihnen wurde die Befugnis übertragen, selbständig über Dinge zu beschließen. Allerdings können Ausschüsse mit dieser Handlungsbefugnis erst ab einer Gremiumsgröße von neun Mitgliedern ausgestattet werden – also dann, wenn auch ein Betriebsausschuss besteht. Generell entscheidet ein Betriebsratsgremium selbst, welche und wie viele Ausschüsse es bildet. Die Zahl der Mitglieder ist dabei nicht festgeschrieben.
Ab 101 Mitarbeitern Pflicht: der Wirtschaftsausschuss
Kein „Kann“, sondern ein „Muss“ ab einer Größe von in der Regel 101 Arbeitnehmern ist der Wirtschaftsausschuss. Dessen Mitglieder werden vom Betriebsrat oder, wenn es denn einen gibt, vom Gesamtbetriebsrat, bestellt. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss ein Betriebsrat sein, für alle anderen ist lediglich die Unternehmensangehörigkeit Voraussetzung. Allerdings sollten diese die zur Erledigung der Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Anzahl der Mitglieder (mindestens drei, maximal sieben) hängt nicht von der Unternehmensgröße ab. Im Wirtschaftsausschuss geht es um die Zukunft des Unternehmens und die Sicherheit der Arbeitsplätze. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Geschäftsführung zu beraten und dem Betriebsrat mitzuteilen, er bildet also die Schnittstelle zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung. Außerdem hat der Wirtschaftsausschuss das Recht, Informationen vom Arbeitgeber einzuholen, die dem Betriebsrat nicht zustehen und kann so als Frühwarnsystem hinsichtlich der Unternehmens- und Personalplanung fungieren.
Der Personalausschuss unterstützt bei einem sensiblen Thema
Kündigungen, Versetzungen oder generell die Personalplanungen sind in Unternehmen ein äußerst sensibler Bereich. Schließlich geht es hierbei um Einzelschicksale und hin und wieder um Existenzen. Zudem nehmen die personellen Angelegenheiten innerhalb des Betriebsratsalltag viel Zeit in Anspruch: Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen. Alles Themen, die Kollegen persönlich und direkt betreffen. Deshalb ist es sinnvoll, hierfür Experten ans Werk zu lassen und einen Personalausschuss zu bilden, gerade in großen Gremien. Der Personalausschuss ist ein Expertengremium innerhalb des Betriebsrats, das sich mit allen personellen Themen beschäftigt. Ab neun Mitgliedern darf der Betriebsrat Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse übertragen. Heißt: Bei bis zu siebenköpfigen Gremien darf der Personalausschuss nur vorbereitende Aufgaben übernehmen – der gesamte Betriebsrat entscheidet dann über Beschlüsse. So oder so ist die Bildung eines Personalausschusses zu empfehlen. Denn bei allen oben genannten Themen darf der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats handeln. Er muss dem Betriebsrat entsprechende Auskünfte erteilen und seine Zustimmung einholen. Bei Kündigungen ist es zwingend erforderlich, den Betriebsrat anzuhören, bevor diese ausgesprochen wird – sonst ist sie unwirksam!
Alles rund um die Digitalisierung im IT-Ausschuss
Das Thema ist längst nicht neu, wird aber dennoch von Tag zu Tag wichtiger: Der digitale Wandel verändert alles, besonders die Arbeitswelt. Die rasante Geschwindigkeit macht auch Betriebsratsgremien die Arbeit nicht einfacher. Doch es gibt eine Lösung! Ein kompetenter IT- oder Digitalisierungsausschuss sorgt dafür, dass der Betrieb und die Kollegen nicht abgehängt werden. Der IT-Ausschuss nimmt sich allen Themen rund um die Digitalisierung an und gibt dann Empfehlungen direkt an den Betriebsrat weiter. Ein IT-Ausschuss kann sowohl intern im Betriebsrat gebildet werden als auch als gemeinsamer Ausschuss mit Experten und Arbeitgeber. Gerade bei solch Spezialthemen wie Digitaler Wandel beziehungsweise Industrie 4.0 kann es sinnvoll sein, Fachleute aus der IT-Abteilung zur Unterstützung im Ausschuss sitzen zu haben. Natürlich sollten alle Mitglieder Interesse am Thema und angesichts der Schnelllebigkeit auch an der entsprechenden Weiterbildung haben. Nur so entlastet der IT-Ausschuss das Gremium.
Experten für den Arbeitsschutzausschuss
Eine größentechnische Ausschuss-Ausnahme ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Bereits ab einer Größe von 21 Beschäftigten ist vom Arbeitgeber(!) die Bildung eines Arbeitsschutzausschuss vorgeschrieben. Der ASA berät zu zentralen Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Neben Betriebsratsmitgliedern kommen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, die Betriebsärzte und der Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter) zum Informations- und Erfahrungsaustausch zusammen und diskutieren Auswirkungen von organisatorischen Veränderungen auf den Gesamtbetrieb. Mindestens einmal vierteljährlich trifft sich der Arbeitsschutzausschuss. Der Betriebsrat bestimmt bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung Aufgaben mit und entsendet zwei – möglichst fachkundige – Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.
Der Phantasie kaum Grenzen gesetzt
Neben Betriebs-, Wirtschafts-, Personal-, IT- und Arbeitsschutzausschuss können Betriebsratsgremien noch weitere Ausschüsse bilden. Dabei sollte man sich stets vor Augen halten, welche Sinn ergeben und die Arbeit wirklich erleichtern. Neben häufig gebildeten Ausschüssen wie Arbeitszeitausschuss oder BEM-Ausschuss für das Betriebliche Eingliederungsmanagement existieren auch exotischere Varianten wie Kantinenausschuss, Akkordausschuss oder Beschwerdeausschuss. (tis)