Arbeitsgruppen und Ausschüsse erleichtern die tägliche Praxis von Betriebsräten. Manche von ihnen sind verpflichtend, andere hingegen können freiwillig gegründet werden. Der wohl bekannteste Ausschuss ist der Betriebsausschuss.
Der Betriebsausschuss
Ab einer Größe des Gremiums von neun Mitgliedern ist der Betriebsausschuss Pflicht; so steht es in § 27 BetrVG. Wie viele Mitglieder der Betriebsausschuss hat, das hängt von der Zahl der Betriebsratsmitglieder ab. Hier gibt es eine Staffelung.
Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind automatisch Mitglieder des Ausschusses. Die weiteren Ausschussmitglieder werden durch den Betriebsrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt (§ 27 Abs. 1 BetrVG).
Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gehört grundsätzlich nicht zu den laufenden Angelegenheiten.
Übertragung von Aufgaben
Die Aufgabe des Betriebsausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Was ist darunter genau zu verstehen? Das sagt das Gesetz nicht. Hierzu gehören aber z. B. die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen, die Entgegennahme von Anliegen der Arbeitnehmer, der Schriftverkehr oder die Umsetzung von Betriebsratsbeschlüssen.
Wichtig:Die Wahrnehmung von echten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gehört nie zu den laufenden Angelegenheiten. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss allerdings zusätzlich zu den laufenden Geschäften weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung schriftlich übertragen; und zwar per Beschluss des Betriebsrats. Hier ist eine Mehrheit erforderlich.
Zu diesen übertragenen Aufgaben kann dann auch die Ausübung von Mitbestimmungsrechten gehören: Wenn dem Betriebsausschuss Aufgaben wirksam übertragen wurden, dann tritt er insoweit in vollem Umfang an die Stelle des Betriebsrats.
Der Betriebsausschuss darf nicht den Betriebsrat ersetzen.
Kein Ersatz-BR!
Der Betriebsausschuss kann allerdings unter keinen Umständen Betriebsvereinbarungen abschließen. Er darf auch nicht den Betriebsrat ersetzen, indem er tatsächlich fast alle Aufgaben des Betriebsrats ausübt.
Betriebsausschuss in kleineren Unternehmen?
Auch in Gremien, die weniger als neun Mitglieder haben, kann kein Betriebsausschuss gebildet werden. In diesem Fall dürfen die laufenden Geschäfte dem Vorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied übertragen werden (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
Im Extremfall darf ein solcher Ausschuss auch aus nur einer einzigen Person bestehen.
Fachausschüsse helfen weiter
Für die Bildung eines „sonstigen“ Ausschusses reicht es dagegen schon aus, wenn mehr als 100 Beschäftigten im Betrieb sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Wichtig: Anders als beim Betriebsausschuss haben diese Ausschüsse keine gesetzlichen Mitglieder. Das bedeutet, der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind nicht automatisch Mitglied im Ausschuss.
Die Anzahl der Mitglieder kann frei vereinbart werden. Im Extremfall darf ein solcher Ausschuss auch aus nur einer einzigen Person bestehen. Ob das allerdings sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
► Tipp: (Fach)Kollegen an Bord holen
Ausschüsse können auch so gebildet werden, dass nicht der Betriebsrat alleine und nur aus den eigenen Reihen die Mitglieder bestimmt, sondern dass diese vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam benannt werden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Weil dadurch auch Nicht-Betriebsratsmitglieder bestimmt werden können, ist dieses Gremium kein Ausschuss des Betriebsrats im eigentlichen Sinn.
Tipp für die Praxis: Hier kann vielleicht Engagement bei den Beschäftigten erzielt werden, indem man gemeinsam in einem Ausschuss arbeitet. Die Redewendung „an einem Strang ziehen“ bekommt dann eine ganz andere Bedeutung.
Welche Aufgaben für die Ausschüsse?
Der Betriebsrat kann den Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur Vorbereitung übertragen. Die letztlich entscheidende Beschlussfassung findet dann aber wieder im Betriebsrat statt.
Wenn zusätzlich ein echter Betriebsausschuss besteht, so darf der Betriebsrat auch den sonstigen Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). In diesem Fall kann der Ausschuss selbst die maßgeblichen Beschlüsse fassen.
Beispiele für Ausschüsse
Am bekanntesten ist sicherlich der Wirtschaftsausschuss, aber auch der IT-Ausschuss, BEM-Ausschuss oder Arbeitsschutz-Ausschuss ist bekannt. Der Betriebsrat entscheidet selbst, welche Fachausschüsse er für sinnvoll hält. Allerdings darf sich der Betriebsrat nicht „blank delegieren“: Die Aufgabenübertragung darf nicht dazu führen, dass der Betriebsrat als Gremium handlungsunfähig wird.
Arbeitsgruppen des Betriebsrats
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen.
Was genau eine Arbeitsgruppe ist, sagt das Gesetz nicht. Ziel der Vorschrift ist es allerdings, eine flexiblere, direktere Mitbestimmung zu ermöglichen. Überall dort, wo eine eigenständige Einheit die Arbeit erledigt, soll diese auch selbst auf ihre Angelegenheiten Einfluss nehmen können. Eine Arbeitsgruppe im Sinne dieser Regelung liegt also vor, wenn sie ihre Aufgaben mit einer gewissen Mitverantwortung und Eigeninitiative erfüllen kann.
Arbeitsgruppen können z.B. in Form von Projektgruppen, Akkordgruppen oder Fertigungsteams auftauchen.
Damit Betriebsratsaufgaben auf die Arbeitsgruppe übertragen werden können, bedarf es stets einer Rahmenvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Außerdem müssen die jeweiligen Aufgaben auch im Zusammenhang mit der von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeit stehen. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen (§ 28a Abs. 1 BetrVG).
Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der übertragenen Aufgaben Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen. Für eine solche Vereinbarung ist die Stimmenmehrheit der Mitglieder der Gruppe notwendig. Vereinbarungen von Arbeitsgruppen können – wie Betriebsvereinbarungen – unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten (§ 28a Abs. 2 BetrVG).